#1 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.03.2011 19:04

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Hier stellen wir den Entwurf, soweit er fertiggestellt ist, soweit er funktionieren kann, eines an den Natürlichen Menschenrechten ausgerichteteten Gerechtigkeitssystems für die Menschen vor, und zwar vom Dach abwärts:

Erklärung der
Natürlichen
Menschenrechte



Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung, sowie die Vorenthaltung der universalen und universellen Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschen vor der Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern zu fördern,

da die Völker der Erde in dieser Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigen/bekräftigt haben und verbindlich beschliessen/verbindlich beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedvölker sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkünden die Menschen *):

diese Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern umzusetzende, zu erreichende und einzuhaltende, gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten, aber auch sich daraus ergebenden Pflichten, zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitglieder selbst, wie auch durch die Bevölkerung der ihrer jeweiligen Bereiche unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Im Bewußtsein der Dynamik der universellen Menschenrechte und dieser universalen Menschenrechte,

im Bewußtsein der Einheit alles sichtbar und nicht sichtbar Existierenden und der sich damit in Verbundenheit ergebendenden, zwingenden, weiteren Existenzfähigkeit der Einheit an sich, da die Erde kein Eigentum ist, sondern nur auf Zeit geliehen und zur Einheit selbst dazugehört - auch geliehenes Eigentum verpflichtet -,

obliegt es den Menschen gemeinsam, auf diese Gewährleistung, auch in ihren jeweiligen kulturellen Unterschieden, von Jetzt und für alle Zukunft zu achten und hinzuwirken.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Abs. 1 - Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte, Freiheiten und Pflichten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler/volksstämmiger oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Abs. 2 - Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen Volksgerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

Abs. 1 - Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Abs. 2 - Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

Abs. 1 - Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Volksgebietes frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

Abs. 2 - Jeder hat das Recht, jedes Volksgebiet, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Volksgebiet zurückzukehren.

Artikel 14

Abs. 1 - Jeder hat das Recht, in anderen Volksgebieten vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Abs. 2 - Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der universellen Gemeinschaft der Völker verstoßen.

Artikel 15

Abs. 1 - Jeder hat das Recht auf eine Volksangehörigkeit.

Abs. 2 - Niemandem darf seine Volksangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Volksanghörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

Abs. 1 - Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Abs. 2 - Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

Abs. 3 - Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Volksgemeinschaft.

Artikel 17

Abs. 1 - Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

Abs. 2 - Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

Abs. 1 - Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

Abs. 2 - Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

Abs. 1 - Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes/Volksgebietes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

Abs. 2 - Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande/Volksgebiet.

Abs. 3 - Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt/Gestaltung; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innere Maßnahmen der Vereinigung und internationale Zusammenarbeit, sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jeder Volksgruppe/Volksvereinigung in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

Abs. 1 - Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

Abs. 2 - Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Abs. 3 - Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

Abs. 4 - Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

Abs. 1 - Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung und Gewährleistung notwendiger sozialer Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter, sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

Abs. 2 - Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

Abs. 1 - Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

Abs. 2 - Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen.

Abs. 3 - Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

Abs. 1 - Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Abs. 2 - Jeder hat das Recht auf Achtung der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte, Pflichten und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

Abs. 1 - Jeder hat Pflichten gegenüber der sozialen und kooperativen Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit, auch unter gegenseitiger Berücksichtigung und Achtung der dynamischen, angeborenen, natürlichen - damit universellen - Menschenrechte eines jeden möglich ist.

Abs. 2 - Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte, Pflichten und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte, Pflichten und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Kooperationsgesellschaft zu genügen.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt und der Bereich der Dynamik nicht in der Form abgeändert werden, daß sie durch den Mißbrauch des Wortes, an Gültig- und Wirksamkeit für jeden einzelnen Menschen verliert.


Zum Download der universalen, natürlichen Menschenrechte hier (z. Z. nur in deutscher und englischer Sprache - MOMENTAN NUR IN DEUTSCH -):
http://buergerforum.siteboard.org/f34t39...ng-der-oam.html


und

ENM2.pdf

Zum Vergleich hier die AEM (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO:

Zitat
Rechtlicher Status (NACH WIKIPEDIA)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts.[5] Sie wurde mit der Resolution 217 A (III)[6] der UN-Vollversammlung eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher verbindlich.



United Nations Human Rights
http://www.ohchr.org/en/udhr/pages/language.aspx?langid=ger

Hier als PDF!

*) Die Allgemeine Erklärung der natürlichen Menschenrechte ist eine verbindliche Rechtsquelle, da das Völkerrecht der Natürlichkeit der Menschen als natürliche Personen, die - widerum - den natürlichen Menschenrechten als natürliche Gemeinschaft unterstehen, untersteht.
______________________________________



[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 25.08.12 19:30 ]

#2 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 11:43

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Die universellen, der Dynamik unterliegenden Menschenrechte:

1. Brief an die Völker der Welt

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An die hochgeachteten, freiheitsliebenden Völker der Welt, im Besonderen an die Völker, die im 1. und 2.Weltkrieg Gegner des Deutschen Reiches waren.

Im Vertrauen auf Gerechtigkeit und Freiheitswillen bitten die Unterzeichner die Völker der Welt, dem Deutschen Volk zu helfen, seine vollständige nationale Souveränität nach dem 2.Weltkrieg durch einen Verfassungsbeschluss des deutschen Volkes in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 146*, zu erreichen.

Friede - ja, Weltfriede - kann nur erreicht werden, wenn souveräne Völker den Frieden als Gleiche unter Gleichen aushandeln.

Wirtschaftliche Ausgeglichenheit kann ebenfalls nur erreicht werden, wenn die globale Konkurrenz durch planetare Kooperation ersetzt wird.

Daher ist es unumgänglich, das Verträge zwischen den Völkern durch die Völker selbst bestätigt werden müssen und das die wirtschaftliche und die monetäre Macht des industriellen-militärischen Komplexes aufgelöst wird, die derzeit die Politik bestimmt.

In allen Nationen wirkt der industrielle-militärische Komplex und andere, mit diesem Verbündete, undemokratische Organisationen; diese haben die Demokratie und das Geldsystem als Werkzeuge benutzt, um die Völker zu beherrschen. "Unterwerfung der Völker durch Verschuldung" lautet eine ihrer Maximen.

Gegen diese allmächtig erscheinende Machtstruktur stehen wir auf und verkünden unsere Freiheit und Selbstverwaltung. Wir beenden somit die Duldung einer noch immer andauernden Fremdbestimmung durch die Alliierten Kriegsgewinner und eine den Freiheits- und Selbstbestimmungswillen des Deutschen Volkes ignorierende Regierung geführt von der US-amerikanischen Administration. Unsere heute lebenden, deutschen Generationen haben keinen Krieg begonnen und wollen dies auch nicht; wir wollen den völkerrechtlich noch andauernden Waffenstillstand friedlich in einen Frieden überführen.

Prof. Carlo Schmid(1948): "... die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen."

Das Völkerrecht sagt, 60 Jahre nach Beendigung der Kampfhandlungen zwischen Staaten müsse dem Kriegsverlierer ein Friedensvertrag gewährt werden. Dies ist bis heute, 63 Jahre nach der Kapitulation der Wehrmacht und der Einstellung der Kampfhandlungen, nicht geschehen. Deshalb büßen die heute lebenden Angehörigen des Deutschen Volkes heute noch für die Kriegsniederlage ihrer Großeltern u. Vorfahren in verschiedener, auch finanzieller Form; auch deshalb, weil die herrschende politische Klasse es wissentlich versäumt hat, nach der Einigung Ost- nach West-Deutschland einen Verfassungsbeschluss nach Artikel 146 GG durch das gesamte Deutsche Volk herbei zu führen. Wir, die Unterzeichner, betonen: diese Missachtung des durch die Allierten genehmigten Grundgesetzes durch die herrschende, politische Klasse in Deutschland geschieht nicht mit dem Willen des Deutschen Volkes, sondern gegen seinen Willen.

Deshalb bitten wir die Völker der Erde um Hilfe, indem sie in ihren Medien über unser Anliegen berichten und/oder uns in anderer Form unterstützen.

Keine Macht der Welt kann es mit der Wahrheit aufnehmen und sie auf Dauer hindern, ans Tageslicht zu kommen. Es ist auch in Deutschland inzwischen bekannt, das seit 1990 , dem Jahr der "Wiedervereinigung", eine illegitime Regierung die Souveränität des Volkes verhindert und das Deutsche Volk zu einem Sklavenvolk manipuliert werden soll.

Es wird Zeit, aufzustehen und diesem Verbrechen an der Menschlichkeit ein Ende zu bereiten. Denn die Unterdrückung des deutschen Volkes ist Vorbild für die Unterdrückung anderer Völker, die in republikanischer Freiheit und Demokratie leben wollen.

Die Mittel zur Repression der Völker sind weltweit gleich oder ähnlich: "Versklavung durch Verschuldung"(wurde bereits erwähnt);

...weiterhin wird die meinungsbildende Macht der Medien benutzt, um die Völker der Erde in die Irre zu führen;

...wir kennen alle die "Deregulierung der Märkte"(insb. der Kapitalmärkte);

...und die Privatisierung ehemals volkseigenen Besitzes/der Infrastruktur der Staaten.

Dies sind weitere Mittel zur Entrechtung der frei geborenen Völker der Erde, mit dem Ziel: Das gesamte Leben, Pflanzen, Tiere, Menschen der Erde privatwirtschaftlichen und selbstsüchtigen Interessen einiger weniger Mächtiger untertan zu machen.

Politische Bestrebungen der Herrschenden zur Schaffung einer diktatorisch und zentralistisch geführten Europäischen Union oder einer North American Free Trade Union (NAFTA) verfolgen das gleiche Ziel:

einen absolutistischen Staat, eine absolutistische Weltherrschaft, die über Großräume wie die EU oder eben NAFTA unter weitestgehenden Einschränkungen nationaler Souveränität erreicht werden soll, das Grab jeder individuellen Menschenfreiheit und der Menschenrechte bedeutend.

Die Demokratie hat ihre modernen Wurzeln in der Zeit der Aufklärung. Die Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte am 10.12.1948 durch 198 Staaten der Erde in der UNO feiert in diesem Jahr, 2008, ihren 60. Geburtstag. Wir stellen leider fest, dass es seitdem nicht gelungen ist, diesen fundamentalen Rechten des Individuums wirksame Geltung in jeweiligem Nationalrecht zu verschaffen.

Es ist müßig zu fragen, wer dies verhindert hat, denn diejenigen in den jeweiligen Ländern in der Politik, die die Möglichkeit hatten diese Rechte zu etablieren, haben immer vorwiegend die monetären und Verwertungs-Interessen des industriellen-militärischen Komplexes und seiner Verbündeten vertreten und lieber Kriege organisiert und provoziert, als den jeweiligen Völkern zu dienen und den Allgemeinen Menschenrechten zur Durchsetzung für jeden Menschen zu verhelfen.

Dieser Mißbrauch der Demokratie muss beendet werden.

Das Wesen des Menschen soll in der Welt erhalten bleiben. Der Mensch soll und darf nicht zum Kunden degradiert werden; dies widerspräche seiner Menschenwürde völlig.

Das politische Wesen des Menschen äußert sich im Volk als Souveränität des Volkes und bildet die Grundlage der Demokratie. "Alle Macht geht vom Volke aus", ist das Fundament der nationalen Demokratie.

Eine Völkergemeinschaft hat deshalb nicht die Aufgabe, Völker zu beherrschen und zu kontrollieren, sondern muss Ausdruck der Souveränität der Völker (nicht der Regierenden) werden.

Solange die Regierenden nicht selbst in der jeweiligen Staatsstruktur die Souveränität des Volkes anerkennen und umsetzen, muss dies vom Volk selbst geleistet werden. Diese schwere, verantwortungsvolle Aufgabe haben wir, die Unterzeichner, uns gestellt.

Analog zum Staat - "Alle Macht geht vom Volke aus" - muss für die republikanisch und demokratisch gesinnte Völkergemeinschaft gelten: "Alle Macht geht von der Menschheit aus".

Die derzeitige UNO entspricht nicht dieser Bedingung und muss deshalb ebenso demokratisch reorganisiert, falls das überhaupt möglich ist, oder neu geschaffen werden. Gleiches gilt für weitere Supra-nationale Organisationen.

Als freie und verantwortungsbewußte Individuen verweigern wir uns den mißbrauchten und schein-demokratischen Organisationen und haben uns unter Selbstverwaltung gestellt, mit dem Ziel, diese Selbstverwaltung erst dann aufzugeben, wenn echte, vom Volkswillen in freier Entscheidung entstandene demokratische Organisationen vorhanden sind. Bis dahin respektieren wir nur eine Gerichtsbarkeit, die die Allgemeinen Menschenrechte einhält und in nationales Recht umgesetzt hat, ohne Einschränkungen.

60 Jahre nach der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte und nach Jahrhunderten der Menschenrechtsgeschichte können wir dies mindestens verlangen.

Für das Deutsche Volk verlangen wir gleichfalls einen Prozess, der zu einer durch das Volk konstituierten republikanischen, demokratischen Verfassung führt, die sowohl die noch gültige Verfassung des 2. Deutschen Reiches, als auch das illegal perpetuierte Besatzungsrecht (das Grundgesetz für die BRD) ablöst.

Erst dann kann das neue Deutschland als gleiches Volk unter Gleichen einen Friedensvertrag mit den ehemaligen Kriegsgegnern aushandeln.

Dabei ist zu berücksichtigen, das die Bevölkerung, die auf dem Gebiet des Deutschen Reiches (1937) lebt und derzeit unter polnischer Verwaltung steht, in freier Entscheidung bestimmt, ob sie zu Polen, zu Deutschland oder in Zukunft eigenständig leben will. Dies ist notwendig, weil die UNO-Resolution 190 III von 1948, das Potsdamer Abkommen, das Bundesverfassungsgericht und die Vernunft dies genau so vorsehen. Eine Volkssouveränität ist unteilbar, es sei denn, das ein Teil des Volkes an einer freien Entscheidung endgültig gehindert wird oder sich in freier Entscheidung entschließt eine eigenständige Hoheit einzunehmen!

Im Rahmen eines Friedensvertrages sollen die Feindstaatenklausel, die SHEAF-Verordnungen und der Überleitungsvertrag gestrichen werden und alle, die Souveränität des deutschen Volkes betreffenden Verträge, müssen überprüft werden hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der neuen Verfassung Deutschlands und gegebenenfalls geändert werden im Sinne einer friedlichen Lösung.

Volkssouveränität entsteht nur, wenn zuerst das Volk, bzw. nachfolgend eine durch das Volk legitimierte Vertretung, die Kompetenz der Kompetenzen inne hat.

Friede entsteht nur dann, wenn die Völker Respekt voreinander haben und die andere Lebensweisen anerkennen, solange durch diese Lebensweisen nicht die Allgemeinen Menschenrechte eingeschränkt werden. Die Unterzeichner wollen nicht mehr zwischen Entwicklungsländern, Schwellenländern und den Industrieländern unterscheiden, sondern jeden souveränen Staat als gleichberechtigt und ohne abwertende Kriterien betrachten.

Darum rufen wir alle Völker zu Hilfe, um dem Deutschen Volk beizustehen, seine nationale Souveränität wieder zu erreichen und eine gewalttätige Auseinandersetzung insbesondere mit den USA oder anderen globalen Mächten, zu vermeiden.

Die Weltöffentlichkeit rufen wir zum Zeugen bei dem Vorhaben, eine echte, menschenrechts-gerechte Demokratie in einem republikanischen Staat zu erreichen.

Wir bitten deshalb um diplomatische Noten aus jedem Staat, die unser freiheitliches und friedliches Bestreben schützen und unterstützen.

Wir versichern, das unser Bestreben dem Frieden in der Welt gewidmet ist, internationaler und planetarer Kooperation, und dass wir unnachgiebig für das Selbstbestimmungsrecht der Völker eintreten.

Laßt den Ruf nach Freiheit erschallen, denn der freiheitliche Friede ist der einzige Weg in eine lebenswerte, menschliche Zukunft!

* Hiermit unterwerfen sich die Unterzeichner nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit der BRD, sondern betonen, das auch bzw. zusätzlich der ursprünglichen Aufgabe des GG genüge getan wird, nämlich das von der UNO geforderte und versicherte(1948), in weiteren Abkommen bestätigte(1952) und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der BRD(z.B. 1973) bis 1990 in Konstanz vertretene Wiedervereinigungsgebot mit der Maßnahme, das dann das GG durch eine Verfassung abgelöst werden kann. Da nun das GG seit 1990 kein Geltungsbereich mehr hat, sollte klar sein, das sich niemand mehr freiwillig einem ungültigen Gesetz unterwerfen kann, ohne sich seiner absurden Handlungsweise bewusst zu sein.

Dies ist eine fehlerkorrigierte 3. Version des Völkerbriefes vom 19.6.2008


[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 23.08.12 18:27 ]

#3 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 12:46

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1. Zusatz zum Brief an die Völker

___________________________________________

Zusatz zum Völkerbrief Nummer 1:
(Version 1.1. vom 16.7.2008)

Gerechtigkeit und Freiheitswillen

Die Menschenrechts-Charta der Vereinten Nationen steht unter dem Vorbehalt, das die Anwendung der Menschenrechte
nicht gegen die UN-Ziele verstoßen darf; deshalb ist eine Durchsetzung in nationalem Recht illusorisch.

Die UNO, weitere globale Organisationen und die Staatsregierungen sind, wie im Völkerbrief beschrieben, Teil der relativ geschlossenen Macht-Elite, dies ergibt die Notwendigkeit, eine Menschenrechts-Charta zu entwerfen,
denen die Menschen selbst zustimmen können und die nicht von Mächtigen der jeweiligen Staaten in ihrem Interesse den Menschen über gestülpt wird.

Hieraus folgt im Hinblick auf den Völkerbrief, der Verfassungsaktion und der Selbstverwaltung der Milanstation
und aller Unterzeichner:

Die Menschenrechte müssen die Spitze des Rechts darstellen;
also kann die UN-Menschenrechts-Charta nicht identisch sein mit den Menschenrechten an sich.

Der erste Zusatz zum Völkerbrief ist also erforderlich, indem mindestens 5 Grundnormen festgelegt werden die universell gelten können sollen:

Artikel 1 Die Würde des Menschen im Rahmen der Gemeinschaft
Artikel 2 Gewalt und deren Minimierung
Artikel 3 Das Streben nach Wahrheit
Artikel 4 Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit
Artikel 5 Die Freiheit des Geistes


Hiermit erklären die Unterzeichner, daß die Forderung nach Souveränität der Menschen und Völker entsprechend des Völkerbriefes anhand der folgenden Grundwerte erfolgen werden, soweit dies in ihrer Macht steht.

Diese freiwillige Bindung ist eine souveräne und konstituierende Handlung für die Selbstverwalter und eine Absichtserklärung für die aus Solidarität und geistiger Übereinstimmung Mitzeichnenden. Die Kommentare sind bisher nicht Teil der Erklärung, sollen aber zum besseren Verständnis erhalten und gegebenenfalls erweitert und/oder verbessert werden.

Jede Organisation oder Gruppe oder Staat kann erklären, das die 5 Grundnormen Teil ihres Rechts-Systems sind oder werden sollen, nachdem alle Mitglieder der Gruppe ihre Zustimmung gegeben haben (Ratifizierung).

Artikel 1: Die Würde des Menschen im Rahmen der Gemeinschaft

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.

(2) Die Gemeinschaft der Menschen ist zum Schutz der Würde jedes Menschen verpflichtet.

Kommentar:
Die Würde fasst die wichtigsten Elemente des Wesens Menschen zusammen. Sie bildet in Bezug auf Recht und Gerechtigkeit eine unabdingbare Basis. Die Würde muss auch dem größten Verbrecher zugebilligt werden, damit die Gesellschaft selbst nicht ihre eigene Moral verrät. Daher muss die Gesellschaft als primäre Aufgabe die Würde jedes seiner Glieder mit allen Mitteln wahren. Erst dann können sich Gerechtigkeit und Recht einander annähern. Jedes Recht, das darauf reduziert wird, das Regeln strikt eingehalten werden negiert den Menschen und degradiert ihn zu einem Teil einer Gesellschafts-Maschine, lässt deshalb das Recht erstarren. Wir haben mit Artikel 1 der neuen Menschenrechte daher die oberste Direktive, die das Verhältnis von Individuum und Gesellschaft definiert. Die gesellschaftliche Organisation ist für den Menschen da und nicht der Mensch für die Gesellschaft.

Artikel 2: Gewalt und deren Minimierung

(1) Gewalt ist die Differenz zwischen tatsächlicher und potentieller Entfaltung aller Menschen auf der Basis einer ökologisch stabilen Erde.

(2) Die Menschen verpflichten sich dafür Sorge zu tragen die Gewalt zu minimieren.

Kommentar:
Wir müssen wissen, worum es geht, daher ist der zweite Artikel ein definierender Artikel. Die Gewalt-Definition ist von Johan Galtung geprägt, der m.E. perfekt den Umfang von Gewalt erfasst hat und in dieser Definition ist daher auch die strukturelle Gewalt enthalten. Die Definition ist allerdings durch den Faktor Erde erweitert und soll so auf den strukturellen Gewalt-Teil hinweisen, der über den Umweg der Natur auf uns zurück fällt. Wir sind uns bewusst, das sich frei entfaltende Persönlichkeiten auf einer begrenzten Erde immer irgendwann im Wege stehen, deshalb können sich auch bei einer noch so perfekten Gesellschaft immer wieder Gewalt-Situationen ergeben. Dies bedeutet, das wir ständig erneut mit Gewalt konfrontiert werden. Das sogar jede Form von indirekter Demokratie im Grunde den Kern einer solchen Gewalt enthält. Andererseits sind die Mehrzahl der Menschen noch nicht in der Lage eine direkte Demokratie leben zu können. Außerdem ist die derzeitige Machtstruktur dieser Welt so umfangreich das wir einen längeren Prozess brauchen um diese Welt umzubauen. Systeme müssen verkleinert werden, um sie überschaubar und verantwortbar zu machen usw.


Artikel 3: Das Streben nach Wahrheit

(1) Es gibt keine von Menschen erkennbare objektive und eindeutige Wahrheit.

(2) Das Streben nach Wahrheit bedingt gleiche Rechte für jeden Menschen.

(3) Im Streit Falle muss ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne der Menschenrechte jedem Betroffenen zugebilligt werden.

Kommentar:
Auch der Artikel 3 beginnt mit einer Definition. Dabei wird das, was Wissenschaftler seit etwa 70 Jahren zugeben mussten zum Programm gemacht. Ich denke da an Heisenberg, Gödel, Maturana, Varella, Förster, Feierabend usw. Wir haben nun Jahrtausende lang den Behauptungen von einer objektiven Wahrheit zugehört und ständig erleben müssen, das all die Wahrheiten sich als Lügen herausstellten. Wenn es nun aber keine eindeutige und objektive Wahrheit gibt, was können wir tun? Wir können uns nur in unserer subjektiven Sichtweise über eine Sprache verständigen zu gemeinsamen Handeln. Es kann also nur ein Streben nach Wahrheit und eine wahrhaftige Lebensweise geben. Die Wahrheit zeigt sich uns nur so wie ein Wind, der die Blätter bewegt oder uns durch die Haare weht. Wir meinen das sie da ist und können sie dennoch nicht fassen. Um aber nun einen konsensuellen Sprachraum aufzubauen muss jeder das gleiche Recht haben an diesem Prozess teilzunehmen. Wir können nämlich nicht sagen, wer uns die entscheidende Sichtweise liefert, um ein Wahrheitsproblem zu lösen. Das Gewissen ist vielleicht im positiven Sinne die größte subjektive Wahrheit, die jeder in sich spüren kann, d.h. das Streben nach Wahrheit muss gewissenhaft ausgeführt werden. Das rechtsstaatliche Verfahren basierend auf den neuen Menschenrechten begründet sich hier durch das Streben nach Wahrheit.

Artikel 4: Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit

(1) Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit.

(2) Dieses Recht schließt sowohl die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in der Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen als auch die Pflicht, bei Wahrnehmung dieser Rechte die Traditionen, Gewohnheiten und die Harmonie in der Gemeinschaft nicht zu verletzen.

(3) Die Einhaltung der Menschen - und Grundrechte gehen der Glaubensfreiheit vor.

Kommentar:
Für diesen Artikel war der entsprechende aus der UN-Charta die Quelle. die ersten beiden Absätze entsprechen ihm zu 100%. Der Absatz 3 ist hinzugefügt, weil weder die Religion noch irgendetwas Anderes die Spitze des Rechtes ausmachen darf, sondern das Menschenrecht selbst die oberste Stellung einnehmen muss - und "Grund" könnte allerdings noch gestrichen werden.

Artikel 5: Die Freiheit des Geistes

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

(2) Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

(3) Eine Einschränkung dieses Rechtes ist nur dann möglich, wenn dadurch Gewalt minimiert werden kann. Um eine Einschränkung vornehmen zu können, muss ein rechtsstaatliches Verfahren erfolgen.

(4) Es ist ein Verbrechen, wenn der Menschheit ein Wissen vorenthalten wird, das zur ökologischen Stabilisierung oder zur Minimierung der Gewalt führen würde.

Kommentar:
Die Freiheit des Geistes war in der Demokratie-Geschichte das wichtigste Recht, das erkämpft wurde. Lange Zeit war die Presse-Freiheit sogar das zentrale Element jeder Demokratie, doch haben wir gesehen, das die Presse-Freiheit nicht ausreicht, um Verdummung, und damit Beherrschung zu verhindern. Wenn wir nun als oberste Direktive den Erhalt der Würde sehen, so ist dies als Reaktion auf den Umstand zu sehen, das selbst durch modernste Massenmedien keine Meinungsfreiheit erreicht werden kann. Die schärfste Waffe, das Wort, wird stumpf, wenn die Menschen mit Informationen überflutet werden und sich aus Abwehr zu einer Signalkultur bekennen. Den Anspruch auf "geistiges Eigentum" lehnen wir ab, weil es ein solches nicht geben kann. Jeder Gedanke baut auf unendlich viel Kulturgut auf, und sich nun auf den, im Vergleich, winzigen Aspekt des neuen Denkens, der von einem Menschen hinzugefügt wird, zu beziehen, ist recht arrogant. Wir können nur als Gemeinschaft überleben, und daher sollte es auch zumindest möglich sein, die Verhinderung der Anwendung bestimmten Wissens dann nicht möglich sein zu lassen. Wissen, das unser Überleben sichern kann, muss auch sofort Wirkung bekommen.


[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 22.08.12 19:32 ]

#4 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 13:28

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2. Brief an die Völker der Welt
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2.Presse-Erklärung vom 19.10.2009 der Vereinigung natürlicher Menschen zur Förderung universeller Menschenrechte

Werte Menschen der Völker der Welt!

Am 5. September 2009 wurde in Wolfsburg (Deutschland) die "Vereinigung natürlicher Menschen zur Förderung der universellen Menschenrechte" gegründet. Die erste Aktion dieser Vereinigung besteht nun darin den 2. Brief an die Völker der Welt zu veröffentlichen.

Dieser 2. Brief ist ein weiterer Schritt den universellen Menschenrechten Geltung zu verschaffen.

Da wir nicht in Konkurrenz-Systemen gefangen bleiben wollen, wenden wir uns an Sie alle, um zu bewirken, das die Verfolgung von Rechts-Zweiflern in der Bundesrepublik Deutschland zum Stillstand gebracht wird und eine der Wahrheit und der Gerechtigkeit verpflichtete Untersuchung erfolgen kann, wie der tatsächliche Zustand des Rechtes in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Deutschland ist.

Bis zu diesem Zeitpunkt sollen alle Verfahren auf Eis gelegt und die Verfolgungen der Rechts-Zweifler beendet werden. Das dies nicht von der BRD-Justiz erwartet werden kann ist logisch, denn wenn die Rechts-Zweifler Recht behalten, dann kann eine organisierte Regierungskriminalität die alle BRD-Organe betrifft nachgewiesen werden.

Die existentiellen Abhängigkeiten der Bediensteten der BRD von dieser Regierungs-Kriminalität zwingt jeden immer wieder ins System der Korruption zurück, der Anstalten macht, sich den Menschenrechten zuzuwenden.

Dieser Zustand kann nur noch dadurch aufgehoben werden, indem die internationale Gemeinschaft der Völker darauf drängt, das die Rechts-Zweifler geschätzt werden und zu Worte kommen.


2. Brief an die Völker der Welt

An die hochgeachteten, freiheitsliebenden Völker der Welt
an alle Menschen und Organisationen, die sich der Durchsetzung der Menschenrechte verpflichtet sehen und an jene, die meinen, die universellen Menschenrechte nicht einhalten zu brauchen.


Erklärung natürlicher Personen zu den Rechtsbeugungen der BRD-Justiz zum Schutz der Rechts-Zweifler.

Werte Exzellenzen der Alliierten und anderer Staaten, werte Bedienstete der BRD, werte Bürger und Bürgerinnen Deutschlands und werte planetare Öffentlichkeit!

Seit Monaten beobachten wir mit Sorge, daß das BRD-Justiz-System eine Rechtsbeugung nach der anderen begeht und wir wissen, daß dies mit dem Abbau des Staatsrechts in Zusammenhang steht. Der Grund der Rechtsbeugung ist sehr einfach. Durch die Streich-Orgie in 2006 wurden wesentliche Teile des Staatsrechtes abgeschafft und dadurch ist eine extreme Rechtsunsicherheit entstanden, die zwar manche Bürger wahrgenommen haben und den Ämtern und Richtern entsprechende Fragen stellen, aber diese ignorieren diese Fragen und handeln aus Gewohnheit, als würden die Gesetze, deren Grundlagen abhanden gekommen sind, noch gelten.

Dies führt zu den Rechtsbeugungen, die wir beobachten bzw. am eigenen Leib erfahren, weil das rechtliche Gehör verweigert wird. Es wird dann auf Widerspruchsmöglichkeiten, die auf eben den Gesetzen beruhen, deren Gültigkeit bezweifelt wird, verwiesen und da beißt sich die Katze in den Schwanz, denn würde der Beschuldigte diesen Weg gehen, würde er im gleichen Moment das bezweifelte Gesetz anerkennen. Die Richter haben so ein Instrument jemanden entweder in das bezweifelte Recht zurück zu zwingen, ihn gar als unzurechnungsfähig zu betrachten, oder als Querulant zu bezeichnen, weil ja nicht einerseits ein Gesetz bezweifelt werden kann und dieses zugleich benutzt wird.

Weiterhin ist es gerade in den unteren Schichten der Gesellschaft faktisch unmöglich, selbst innerhalb des bestehenden Rechtssystems, den Weg des Rechtes auszuschöpfen, da dazu eine Menge Geld notwendig wäre oder, im Falle des "Armenrechts", keine genügend qualifizierten Anwälte beauftragt werden können, zumal die Anwälte noch nicht einmal das tun, was von ihnen verlangt wurde. Beschwert man sich dann bei der Anwaltskammer, heißt es nur lapidar: "Suchen sie sich einen anderen Anwalt".

Aber selbst dann, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wird und sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen wird, ergibt sich die Situation, das Menschenrechtsverletzungen in der BRD nicht strafrechtlich verfolgbar sind. Dies sind nur wenige Beispiele wie in der BRD-Justiz das Recht gebeugt wird, bzw. die Rechtspflege zum Stillstand gekommen ist.

Daher ist es an der Zeit, die BRD und insbesondere die BRD-Justiz dazu aufzufordern jedes Verfahren solange auf Eis zu legen und in den Anfangszustand zu versetzen, bis durch ein internationales festgestellt wurde, ob:

1. die BRD überhaupt ein Staat ist oder nur eine staatsähnliche Organisation, wie es C. Schmid darstellte.

2. die BRD-Richter noch gesetzliche Richter nach Artikel 101 GG sein können.

3. die Gerichte noch Staatsgerichte sind -> Streichung des entsprechenden Paragrafen.

4. Gesetze die zur Anwendung kommen noch Geltungsbereiche haben oder nicht.

5. der Einsatz der Bundeswehr z.B. in Afghanistan als Krieg oder als Verteidigungskrieg zu bezeichnen ist. Im letzteren Fall hätte keine Bundestagswahl stattfinden können und der erste Fall ist entsprechend dem GG verboten.

Wir fordern als Betroffene und Unterstützer, daß die namentlich benannten Bürger, die unserer Vereinigung natürlicher Menschen zur Förderung der universellen Menschenrechte angehören oder diese Erklärung aus freien Stücken unterstützen, solange unangetastet zu lassen, bis diese Fragen geklärt sind und nachgewiesen ist, daß das Rechts-System in seiner praktischen Anwendung noch den Menschenrechten entspricht bzw. rechtswirksam sein könne.

Andernfalls fordern wir bei einer der jeweiligen Situation entsprechenden Menschenrechtsverletzung angepaßte Entschädigung und halten diese Forderungen solange aufrecht, bis in Deutschland die Menschenrechte neue Geltung haben.

Wir schließen uns deshalb dem Antrag des Dr. Dr. Dr. hc Sojka, der leider vor kurzem verstorben ist, an und erwarten als Vereinigung natürlicher Personen und als menschensrechtsgetragene Vereinigung von allen Gerichtshöfen, die den Menschenrechten verpflichtet sind, entsprechende Einflußnahme auf die Verwaltung der BRD, diesen Rechts-Zweifeln nachzugehen und die Rechts-Zweifler zu schützen.

Wir berufen uns ebenso auf den 1. Völkerbrief und die Zusätze der Völkerbriefe, insbesondere auf die folgenden Artikel:

Artikel 1: Die Würde des Menschen im Rahmen der Gemeinschaft

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.

(2) Die Gemeinschaft der Menschen ist zum Schutz der Würde jedes Menschen verpflichtet.

Artikel 2: Gewalt und deren Minimierung

(1) Gewalt ist die Differenz zwischen tatsächlicher und potentieller Entfaltung aller Menschen auf der Basis einer ökologisch stabilen Erde.

(2) Die Menschen verpflichten sich dafür Sorge zu tragen die Gewalt zu minimieren.

Insbesondere die Maßgabe, Gewalt zu minimieren, ist in der derzeitigen Praxis der BRD-Justiz nicht erkennbar, sondern im Gegenteil, wird durch das Nichtbearbeiten der legitimen Fragen zu Rechtszweifeln das Gewaltpotential im strukturellen Sektor ständig erhöht.

Dies fassen wir als Provokation der BRD gegenüber ihren Bürgern auf.

Jeder, der sich an dieser Provokation beteiligt, muß nach der derzeitigen Lage damit rechnen, persönlich haftbar gemacht zu werden. (Wegfall der Staatshaftung)

Wir garantieren jedem Amnestie, der sich sofort, wirksam und überprüfbar, diesem System der Gewalt, das durch die Bundesregierung durch die Streichung gewisser Gesetzesteile und Einführung von Gesetzen ohne Legitimation (Falls die Staatlichkeit der BRD nicht existiert) versagt.

Bezug nehmend auf die oben aufgeführten Punkte wird deutlich, daß die Rechts-Zweifel im öffentlichen Interesse sind und unsere Vereinigung unterstreicht dieses öffentliche Interesse. Wir sind keine Einzelpersonen, die von den Richtern ignoriert werden können. Daher werden wir diese Erklärung in die Öffentlichkeit bringen und an die verschiedenen Organisationen der Welt senden. Wir fordern den Rücktritt all derer, die nicht auf den Glauben an universelle Menschenrechte Rücksicht nehmen und die pure Herrschaft durchsetzen wollen, wie es die Erstunterzeichner mit ihren "Fällen" nachweisen können.

Daher ist es nicht nur Rechtsbeugung, da die Begründungen unserer Rechts-Zweifel ignoriert werden, sondern eine Dienstpflichtverletzung, da die angesprochenen Punkte, soweit sie zutreffen, ein Offizialdelikt sind und deshalb automatisch zu einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft hätten führen müssen.

Auch das geschieht nicht. Auch wenn der Einzelne keinen Anspruch auf die Anwendung der Verfolgung eines Offizial-Deliktes hat, betonen wir, das ein durch unsere Vereinigung repräsentiertes öffentliches Interesse besteht.

Daher ist es im BRD-Justiz-System nicht mehr möglich, diese Rechts-Zweifel von den Bürgern zu beseitigen, trotz des Schadens von mehreren hundert Milliarden Euro, der dem deutschen Volk drohen könnte, wenn unsere Rechts-Zweifel nicht beseitigt werden können.

Da nun die Staatsanwaltschaft und die Richter zu Mitwissern eines möglichen organisierten Verbrechens bzw. Volksverrates geworden sein könnten, ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch, wenn es denn noch gültig ist, daß auch diese innerhalb des BRD-Systems verklagt werden könnten. Nur wer sollte das noch bearbeiten, wenn jeder dieser Richter und Staatsanwälte Teil dieses Systems und von ihm existenzabhängig ist.

Daher fordern wir die internationalen Gremien auf, unsere individuelle Souveränität und unsere Menschenrechte zu schützen.

Sollten auch diese unsere berechtigten Rechts-Zweifel ignorieren, zeigt sich, daß weder das BRD-Rechts-System noch das internationale Rechts-System in irgendeiner Weise die universellen Menschenrechte schützen kann.

Die Konsequenz daraus ist, das die Versklavung der Menschheit bereits jetzt schreckliche Wahrheit geworden ist.

Zitat aus einem Brief des Zentralrates der Europäischen Bürger:

Als eine Menschenrechtsorganisation haben wir im Laufe unserer Arbeit festgestellt, daß deutsche Gesetze teilweise oder größtenteils grundgesetzmäßig unwirksam sind, weil sie bereits mit vorläufigem Verfassungsrang nach Art. 25 GG gegen Völkerrecht verstoßen.

Art. 6 EMRK kennt keinen verspäteten Beweisantrag und vor allen Dingen kennt Art. 6 EMRK keine unwirksame Beschwerdemöglichkeit.

Alle Verfahren in der BRD müssen eigentlich nach Art. 100 GG ein Normenkontrollverfahren durchlaufen, insbesondere nach Art. 100 II GG. Dies ergibt sich aus Art. 1 GG, daß die Menschenrechte und somit die Menschenwürde unantastbar ist. Alle staatlichen Organe haben die Pflicht, die umfassende Menschenwürde unter Beachtung der Menschenrechte zu schützen und zu achten.

Viele Menschen machen in Deutschland nach verkündetem Unrecht gegen sie von ihrem grundgesetz- und/oder verfassungsrechtlichen Widerstand gemäß RÖMISCHEM STATUT DES INT. STRAFGERICHTSHOFS nach Art. 7 IStGB als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 20 IV, 25, 100 II GG) Gebrauch.

Die BRD ist ein wirtschaftliches Gebilde unter Militärhoheit und besitzt inzwischen seit 1990 weder ein gültiges Grundgesetz noch eine in freier Entscheidung des deutschen Volkes gewählte Verfassung. Man kann also ein Verfahren ohne die wesentliche verfassungsrechtliche Grundeigenschaft eines Rechtstaates nicht betreiben, denn kein Gesetz ohne Verfassung und keine Verfassung ohne die Legitimation durch das Volk (Art. 1, 20, 23 a. F., 120, 133, 146 GG). Gem. Art. 1 GG und Art. 13 EMRK sind die Behörden verpflichtet, eine wirksame Abhilfe zu schaffen, denn sonst entstehen so Menschenrechtsverletzungen in Folge.

Der Grund für die Nichtigkeitserklärung und das Widerstandsrecht der Bürger liegt darin, daß der Recht(s)staat (Art. 20 I GG) einen effektiven Recht(s)schutz neben der verfassungsgemäßen Legitimation bieten muß. Wären diese wesentlichen Eigenschaften beachtet worden, so würden sich die Beschwerden der Menschen auflösen, denn der Staat ist mit all seinen Organen und Institutionen nach Art. 1 GG verpflichtet, die Menschenrechte zu achten und zu schützen.

Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06 Le Conseil a adopté, en juin 2004, des orientations de l'UE concernant les défenseurs des droits de l'homme (doc. 10056/1/04) en vue d'améliorer l'action que l'Union européenne mèn de longue date pour protéger et soutenir les défenseurs des droits de l'homme.

Leitsatz: Die EU sollte darauf achten, daß die von ihr an Verteidiger der Menschenrechte gerichtete Hilfe deren Spezialbedürfnisse, sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen!


[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 24.08.12 21:12 ]

#5 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 14:26

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2. Zusatz zu den Briefen an die Völker der Welt

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Der Vorstand der Vereinigung natürlicher Menschen gibt am 15.1.2010 bekannt:

Werte Menschen der Völker der Welt!

Ein weiterer Schritt ist getan auf dem langen Weg zu Freiheit und Frieden. Mit dem 8.1.2010 war die Erstzeichnungsfrist für den 2. Zusatz zu den Briefen an die Völker der Welt beendet und nun ist auch die Online-Unterschriftenliste erreichbar unter:


Milanstation!

Weitere Unterschriftenlisten sind von obigem Link aus erreichbar. Unter anderem auch der 2. Brief an die Völker der Welt. In Folge des 2. Briefes an die Völker der Welt zum Schutz der Rechts-Zweifler gibt die VNM bekannt, daß die Verfolgung der Rechts-Zweifler weiterhin erfolgt durchdie BRD-Justiz.

Der erste Vorsitzende der VNM, bernd matthes, bekam trotz Intervention der VNM eine Ladung zum Strafantritt. Trotz einer rechtzeitigen Ablehnung des Richters wegen Befangenheit wurde ohne seinem Beisein ein Urteil gefällt. Damit wurde bernd matthes der gesetzliche Richter und jedes Recht der Verteidigung entzogen. Bernd matthes wird im Falle einer Verhaftung sofort in seinen seit dem 14.01.2010 unterbrochenen Hungerstreik zurückkehren und zugleich das Trinken einstellen, was etwa in 3-4 Wochen der Fall sein könnte, falls die Staatsanwaltschaft Hildesheim und das Amtsgericht Gifhorn nicht in ihren illegalen Tätigkeiten gestoppt werden. Derzeit befinden sich anstelle von bernd matthes andere Personen im Hungerstreik, die, wie schon im Frühjahr 2007, einen Dauerhungerstreik organisiert haben, um das Anliegen, "Rechtssicherheit in Deutschland wieder her zu stellen", zu unterstützen. Wenn die BRD-Justiz meint, Rechtsbeugung und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf Dauer durch ignorieren der Eingaben durchführen zu können, wird sie für dieses Verhalten in der internationalen Öffentlichkeit sich zu verantworten haben. Es ist ein Skandal sondergleichen, daß die Fragen bezüglich der Legitimität der BRD-Gerichte und der BRD-Richter ignoriert werden. Das entspräche exakt der Situation, wenn ein Bürger einen Polizisten nach seinem Ausweis (seiner Legitimität) fragt und dieser dies stillschweigend übergeht und seine Gewalt willkürlich ausübt. Auch ein solches Verhalten kann nicht in einem Rechtsstaat toleriert werden.

Insgesamt wurden die entsprechenden Fragen nach der Legitimität der BRD, der Gerichte, der Richter, nach den Geltungbereichen von bestimmten Gesetzen, die zu den Anklagen herangezogen wurden, trotz der ausführlichen Begründungen, weder gewürdigt noch beantwortet. Wenn die BRD-Justiz die nicht erbrachten Antworten für so selbstverständlich hält, sollte es vor einem Verfahren für sie keine Mühe bedeuten, sie zu beantworten. Dies geschah aber nicht. Dadurch wurde dem ersten Vorsitzenden jegliche Möglichkeit eines Rechtsweges genommen. Dieser Skandal offensichtlicher Dienstpflichtverletzungen und Rechtsbeugungen verdeutlicht den Zustand des Rechts-Systems der BRD insgesamt, was durch entsprechende Fernseh-Beiträge öffentlich rechtlicher Sender zudem bestätigt wird (siehe "Maulkorb für den Staatsanwalt").

Bernd matthes kann beim besten Willen nicht vorgeworfen werden, das er um eine Bestrafung eines Vergehens drum herum kommen wolle, weil die Größenordnung der riskierten Bestrafung lächerlich ist. Ginge es um Millionen, wäre das eine andere Sache. Aber jedes der inzwischen drei Verfahren plus des neuen, noch nicht eröffneten Verfahrens, sind unter Rechtsbeugungen vorgenommen worden, da die Kognitionspflicht mißachtet wurde. Keiner der Anklagepunkte ist stichhaltig und gerechtfertigt. Wenn die Rechtsauffassung von bernd matthes allerdings zutrifft, enthalten die vorgebrachten Belege Hinweise auf einen Betrug in Milliardenhöhe. Die Staatsanwaltschaft hat es bis heute nicht für nötig gehalten, diesen Hinweisen als official-Delikt nachzugehen. Auch hier ist eine Dienstpflichtverletzung anzunehmen, denn die Schadenshöhe von mehreren Milliarden Euro, die die deutschen Bürgern zu tragen haben, ist Grund genug.

Der VNM fordert nun öffentlich die Staatsanwaltschaft Hildesheim und das Amtsgericht Gifhorn auf, die Verfolgungsmaßnahmen sofort einzustellen und sich nach dem 2. Brief an die Völker der Welt zu verhalten, folglich die illegalen Urteile aufzuheben und die Klärung der Rechts-Zweifel zu betreiben. Die Konsequenzen sind der Staatsanwaltschaft in Sachen Schadenersatz bereits bekanntgemacht. Eine Aufstellung der Schadenersatzansprüche für die erlittenen Menschenrechtsverletzungen wird im Zuge der weiteren Ermittlungen gegen die betroffenen Personen erfolgen.

Der Fall "bernd matthes" ist nicht der einzige derzeitig dem VNM bekannte Fall und auch in den anderen Fällen gilt das obige. Ein Staat BRD, der seine Legitimität ausschließlich in besatzungsrechtlicher Weise ableiten kann, ist kein Staat des Volkes, das er beherbergt. Eine Vereinigung die in direkt-demokratischer Form sich konstituiert, ohne irgendjemanden um Genehmigung gefragt zu haben, hat mehr staatliche Souveränität als ein solches Gebilde BRD.

Der allbekannte Trick, die 3-Elemente-Lehre als Argument vorzubringen, um die Souveränität der Menschen zu verhindern, indem das Territorium als entscheidender Punkt zur Bildung eines Staates angesehen wird, zeigt uns, daß Menschen nur ihr Souveränitätsrecht ausüben dürfen, die Land besitzen. Dieser Besitz von Land wird über Grundbücher und Historie abgeleitet und zeigt uns, das die quasi feudalen Strukturen niemals aufgehört und sich nur zivilisiert haben. Deshalb ist es notwendig, um dem Menschenrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz zu entsprechen, daß die Landnahme beziehungsweise der Landbesitz kein Kriterium sein darf, das angeborene Handlungsrecht des Menschen zu unterlaufen und so den Menschen die Souveränität zu rauben. Es muß zwingend eine Form der Vereinigung geben, die auch ohne Land im Sinne eines Staates das eigene Recht konstituieren kann. Die Konstitutionsfähigkeit des Menschen ist das höchste Menschenrecht, das wesenhafteste Recht aller Menschen, die zu einer Vereinigung von Menschen führen kann. Erst dieses Recht ermöglicht Rechtsstaatlichkeit im originären Sinne und verhindert die Korruption der Rechts-Ordnung zu einer bloßen Herrschafts-Ordnung.

Der Vorstand


[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 22.08.12 18:29 ]

#6 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 16:14

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2. Zusatz zu den Briefen an die Völker der Welt
(Version 1.0.1 vom 4.1.2010)

Gerechtigkeit erwächst aus Wahrhaftigkeit, Mut und gewissenhaftem Zweifel

Seit Jahrhunderten ist es bestimmten Menschengruppen gelungen, die Macht in ihren Kreisen zu halten und den größten Teil der Menschheit für ihre Zwecke einzuspannen. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, das trotz der Aufklärung in Europa, und der Einführung von Demokratie in manchen Ländern, keine wesentliche Verbesserung in Sachen Menschenrechte geschehen ist. Die strukturelle Teilung von Staats-Organen und Privaten-Organen wird derzeit aufgebrochen, weil das Handels-Recht (Seerecht) überall auf dem Vormarsch ist und das Landrecht (Staatsrecht) überall zerstört wird. Mit diesem Schachzug der Konzerne haben wir seit Anfang des 20. Jahrhunderts rechnen können, aber dies wurde als Verschwörung abgetan.

Inzwischen sehen wir überall, das dem Geldfluß größere Freiheiten eingeräumt wird, als den Menschen. Deshalb haben wir den 2. Zusatz der Briefe an die Völker formuliert und ratifizieren nun diesen Text mit Hilfe direkt-demokratischer Mittel. Wir stellen uns der Vernetzungs-Problematik, die ein entfesselter Globalisierungsglaube ermöglicht, denn nichts scheuen Manager mehr, als die Kontrolle aufgeben zu müssen. Globalisierung ohne Netze ist nicht möglich. Das wissen die Herrschenden und wir wissen das auch, nur wir wollen keine Globalisierung, sondern eine Planetarisierung.

Das Netzwerk souveräner Gruppen ist unsere Antwort auf die nicht demokratisch legitimierten Welt-Organisationen und wird durch diesen 2. Zusatz ermöglicht.

Übersicht:

Artikel 6: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sozialen Wesens Mensch

Artikel 7: Die Schutzwürdigkeit von natürlichen Gruppen

Artikel 8: Versammlungsfreiheit, Widerstandsrecht und soziale Verteidigung

Artikel 9: Gruppen in der Gemeinschaft (Koalitionsfreiheit, Kooperationsfreiheit)

Artikel 10: Territoriale Freiheit und Wandlung der Staaten in souveräne Regions-Bünde

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Artikel 6: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sozialen Wesens Mensch

(1) Der Mensch hat ein Recht auf Individualität und Sozialität.

(2) Der Mensch ist bestrebt seine Persönlichkeit frei, im Sinne der Menschheitsrechte, auszuprägen.

Kommentar zu Artikel 6:
Das Wort Person, was auch Maske darstellt, zeigt uns, das der Mensch in der Lage sein muß, auf unterschiedliche Umgebungsverhältnisse unterschiedlich reagieren zu können; also verschiedene "Rollen" einnehmen können muß, die der Sachlage entsprechend sind. Eine arbeitsteilige Gesellschaft wird solche Rollenverhältnisse regelrecht produzieren und unsere Kulturen stecken voll von diesen Rollenverhältnissen. Eine freie Entfaltung besagt dann auch, das die Menschen die Möglichkeit haben müssen, in jegliche Rolle hineinschlüpfen zu können. Eine Maske bedeutet also nicht zwangsläufig, das etwas verborgen werden soll, um es zu verbergen, sondern um etwas anderes hervorzuheben. Daher ist die Entfaltung der Persönlichkeit ein Menschenrecht, das sich nur in der Gemeinschaft ausdrücken läßt und auch in der Gemeinschaft zu Konflikten führen kann, wenn das falsche Verborgen wird. Die Kombination von Individualität und Sozialität in Absatz 1 enthält die beiden Prinzipien Subsidiarität und Partizipation, die hier als aufeinander gerichtete Prinzipien wirken. Subsidiarität verlagert innerhalb einer Hierarchie die Entscheidungen von oben nach unten. Entscheidungen sollen dort getroffen werden, wo auch die Aufgabe angesiedelt ist. Partizipation verhindert, das dem Individuum aufgrund des Subsidiaritäts-Prinzips etwas aufgebürdet wird, was das Individuum nicht leisten kann. Weder der Anspruch auf Eigenverantwortlichkeit, noch der Anspruch auf Teilhabe werden dadurch absolut aufgefasst, sondern bilden eine Waage. Das Rechtssystem (Richter) muß daher zwischen beiden Positionen abwägen. Lesen Sie bitte auch dazu die PIM-Leseprobe: "Subsidiarität und Partizipation - oder wie kann man die Grundrechte abschaffen ohne sie anzutasten."

Artikel 7: Die Schutzwürdigkeit von natürlichen Gruppen

(1) Besonders schutzwürdige natürliche Gruppen sind Lebensgemeinschaften in Form von Partnerschaften, Familien und Klans. Sie bilden die Grundeinheiten der Gemeinschaft auf der Basis der Individuen.

(2) Jeder hat das Recht, in einer Partnerschaft als Lebensgemeinschaft zu leben und diese auch wieder zu verlassen. Sie bildet die Voraussetzung für Familien.

(3) Familien haben für den Fortbestand der Art eine Schlüsselstellung. Daher muß die Gemeinschaft diese besonders unterstützen und schützen.

(4) Klans können für den Bestand der Kultur über Generationen hinweg wirken. Daher ist einerseits eine besondere Kontrolle, als auch besonderer Schutz der Gemeinschaft notwendig.

(5) Die Rechte der Familie stehen höher als die der Partnerschaften und der Klans.

Kommentar zu Artikel 7:
Die verschiedenen Gruppen, die hier aufgezählt werden, versuchen den Gegebenheiten verschiedener Kulturen entgegen zu kommen. Die kleinste Gruppe ist die Familie, denn es braucht mindesten drei Personen, um als Gruppe zu gelten. Daß diese besonderen Schutz und Unterstützung bedarf, versteht sich von selbst. Aber es gibt noch mehr Gruppen, für die besondere Rechte und Pflichten gelten können, die in diesem Artikel definiert werden.

Artikel 8: Versammlungsfreiheit, Widerstandsrecht und soziale Verteidigung

(1) Versammlungsfreiheit. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

(3) Recht auf Selbstverwaltung und Widerstand. Wenn die Menschheitsrechtsgarantien (Artikel 1 Abs. 2) durch die staatlichen oder gesellschaftlichen Organe nicht eingehalten werden, fällt die Souveränität zurück auf das Individuum. Daraus ergibt sich zuerst das Recht auf Selbstverwaltung und dann das Recht auf Widerstand. Artikel 2, Abs.2 macht das Recht des Widerstandes zugleich zur Pflicht zum Widerstand.

(4) Soziale Verteidigung. Jeder Mensch, ob organisiert oder nicht, hat das Recht eine soziale Verteidigung zu organisieren, wenn die Menschheitsrechte durch einen Okkupanten oder durch eine staatliche Organisation bedroht werden.

(5) Persönlicher Friedensvertrag. Jeder Mensch kann mit jedem anderen Menschen oder Menschengruppen einen persönlichen Friedensvertrag schließen. Friedensverträge sind nicht staatlichen Organen vorbehalten.

(6) Petitionsrecht. Jeder Mensch, ob einzeln oder in der Gruppe, hat/haben das Recht, Petitionen an Gemeinschaftlichen Vereinigungen zu richten.

Kommentar zu Artikel 8:
Die Vorstellung bisherigen Rechtes beruht auf der Macht einer Gemeinschaft. Hier sind die demokratischen Grundrechte versammelt, die dem Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft Rechte zusichern, die der Gemeinschaft die Pflichten auflegen, das Individuum gebührend zu würdigen.

Artikel 9: Gruppen in der Gemeinschaft (Koalitionsfreiheit, Kooperationsfreiheit)

(1) Heimat-Recht. Jeder hat ein Recht auf seine Heimat. Verletzungen dieses Rechtes dürfen nur dann erfolgen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erforderlich machen und eine Kompensation eingeleitet wird, die dem Schutz des Betroffenen dient. Die Umstände und die Kompensation müssen in einem Ausgleichs-Gesetz festgeschrieben werden.

(2) Lokale-Gruppe (Kommunen). Jeder hat ein Recht auf Partizipation an der Verwaltung der lokalen Gemeinschaft.

(3) Vereine, Vereinigungen, Stiftungen. Satz 1 - Jeder hat das Recht, Vereine, Vereinigungen und Stiftungen zu gründen und zu betreiben.

Satz 2 - Vereine, Vereinigungen und Stiftungen, die dem Allgemeinwohl dienen, sollen von der Gemeinschaft gefördert werden.

Satz 3 - Näheres regelt ein Gebietsspezifisches Gesetz, in dem die Förderbedingungen und die Anerkennungsbedingungen geregelt werden.

(4) Organisationen. Satz 1 - Jeder hat das Recht, Organisationen zu gründen und zu betreiben.

Satz 2 - Diese Organisationen können sowohl natürliche, als auch juristische Mitglieder haben.

Satz 3 - Jedes Mitglied einer Organisation hat gleiche Rechte und Pflichten innerhalb der Organisation.

(5) Firmen. Satz 1 - Jeder hat das Recht, Firmen zu gründen und zu betreiben. Die Größe einer Firma kann Einschränkungen unterliegen.

Satz 2 - Die Beschäftigten einer Firma haben ein Recht auf Mitbestimmung, gerechter Entlohnung und Urlaub.

(6) Kollektive. Natürliche und juristische Personen haben das Recht, sich in Kollektiven zusammen zu schließen. Dabei müssen die Souveränitäten der Einzelnen geachtet werden.

(7) Virtuelle Gemeinschaften. Jeder hat das Recht, virtuelle Gemeinschaften zu bilden. Diese können aus allen Gruppenformen bestehen.

(8) Verfassungs-getragene Vereinigungen. Jeder hat das Recht, mit anderen zusammen Vereinigungen zu bilden, die sich in freier Selbstbestimmung eine Verfassung konstituieren. Diese Verfassung muß das Menschheitsrecht respektieren und umsetzen.

(9) Staaten und Staatenbünde. Satz 1 - Die Staaten und Staatenbünde haben nur dann ein Existenzrecht, wenn die enthaltene Bevölkerung dies explizit erklärt mit einer 3/4 Mehrheit.

Satz 2 - Diejenigen, die nicht einverstanden sind haben das Recht autonome Gebiete einzufordern oder sich vom Staat abzuspalten.

Satz 3 - Über die Einhaltung wacht die Gemeinschaft der Menschen.

Kommentar zu Artikel 9:
Dieser Artikel ermöglicht uns neue Formen des Völkerrechts-Subjekts anzuerkennen und alte, auf Macht-Absprachen beruhende Strukturen, auslaufen zu lassen. Welche Alternativen kennt denn derzeit die Welt? Es läuft doch darauf hinaus, das die Welt als eine Mega-Maschine betrachtet wird und dementsprechend werden Großräume geschaffen und Volkssouveränitäten aufgehoben. Diesem Vorgang, der zu einer totalen Kontrolle führen soll (Imperiums-Gedanke oder kurz NWO), kann nur begegnet werden, indem die Vielfalt gefördert wird und die modernen Technologien genutzt werden, um im Netzwerkverbund "Staaten" anders zu strukturieren, ohne daß sich die Souveränitäten einer imperialen Macht unterzuordnen haben und somit ihre Souveränität aufgeben.

Artikel 10 Territoriale Freiheit und Wandlung der Staaten in souveräne Regions-Bünde

(1) Verfassungs-Standard. Die Gemeinschaft der Menschen hat das Recht, ein Standard-modell einer Verfassung für Staaten und verfassungsgetragene Vereinigungen aufzustellen, nach dem bisherige Staaten und staatsähnliche Organisationen geprüft werden können. Sie hat die Pflicht einen Prozess in Gang zu setzen, der aufklärerisch und befriedend mögliche Konflikte behandelt. Sie hat mit Respekt die nationalen Eigenheiten zu berücksichtigen und muß auf lösungsorientierter Weise reagieren.

(2) Vorrang der direkten Gemeinschaft gegenüber nationaler Gemeinschaft. Die Einhaltung des Menschheitsrechts wird primär über die individuellen Schutzrechte gewährleistet und zur Durchsetzung dieser Schutzrechte ist ein unabhängiger Menschheitsrechts-Gerichtshof mit eigener Verfassung zuständig (zu schaffen).

(3) Ausgleichsdiplomatie zur Beendigung nationaler Abgrenzung (der Staat als Auslaufmodell). Der Menschheitsrechts-Gerichtshof kann von jedem Menschen angerufen werden und muss den Konflikt durch die Erfindung einer Lösung in beidseitigem Einvernehmen lösen. Er hat das Recht von jedem Beteiligten eine Friedenspflicht zu verlangen und sämmtliche für den Konflikt benötigten Daten.

Kommentar zu Artikel 10:
Der Artikel 10 soll Staatengefügen Existenzrechte einräumen, als ein Übergang zu basisorientierteren Verwaltungsstrukturen, denn, wie wir manigfaltig sehen, ist keine Übereinstimmung von Völkern und Nationen derzeit die Regel, sondern das Staatengefüge wird maßgeblich durch wirtschaftliche und machtpolitische Aspekte bestimmt. Das gilt insbesondere für Groß-Strukturen, deren Effizienz schon seit langem prinzipiell in Frage gestellt ist. Ich habe daran gedacht, daß in diesem Zusatz das "neue Völkerrecht" seine Heimat haben soll, aber inzwischen frage ich mich, ob nicht Friede bzw. Abrüstung eher als eine vom Planeten her zu betrachtende Resourcen-Frage erfasst werden könnte. Dadurch würde der Zusatz 2 eine eher positive Definition von Gemeinschaftsrechten darstellen, als ein wie bisher auf den Krieg formalisierender und stabilisierender Faktor, wie das Kriegsrecht.


[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 22.08.12 19:04 ]

#7 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 18:20

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3. Brief an die Völker der Welt
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Notiz:

Den dritten Brief an die Völker der Welt hat bisher niemand fertiggestellt (22.08.2012). Der dritte Zusatz hingegen wurde abgefasst und übersetzt. Als maßgebende Richtlinien oder Gesetze sind diese nicht geeignet und gedacht, zumal diese zu einer Zeit entstanden, da besonders viele Menschen mit allen abgeschauten Listen und Tücken doch nur ihr eigenes Ding durch- und umsetzen wollten und umzusetzen suchten und der Ruf des Widerstandes gegen alles nur tatsächliche und anscheinende Diktatorische zu weiteren Vereinzelungen beitrug und immer noch, heute aber verstärkt, beiträgt. Als Maßstab in Gedanken und bei aktuellen Überlegungen können sie jedoch sehr wohl in Betracht genommen werden und eine Richtung zu einer Menschen möglichen Verbesserung des Seins in einen Raum mit mehr Gerechtigkeit aufzeigen, stellen sie nicht nur eine moralische Erweiterung und Aufwertung der zu oberst gesetzten Menschenrechte dar, insoweit auch von den "neuen" Menschenrechten gesprochen werden kann.

Die Unterschriftenlisten zu den Briefen an die Völker und den Zusätzen sind ebenfalls immer noch online zur Unterzeichnung zu erreichen, wie es auch die Umfrage auf diesem Forum zu den Menschenrechten schlechthin ist...

Insoweit ist die immer noch ausstehende Presseerklärung der VNM hierzu gar nicht mehr notwendig und kann vernachlässigt werden. Dennoch darf man mit Spannung auf eine solche warten und schauen und einen eventuellen dritten Brief an die Völker dieser Welt mit gemeinsam bedeutendem, essentiellem Inhalt eventuell erhoffen und erwarten.

Inwieweit sich weitere Presseerklärungen und Briefe an die Völker dieser Welt und Zusätze zu den weiteren Briefen an die Völker dieser Welt ergeben werden, ist an dieser Stelle nicht abschätz- und nicht absehbar, wie auch, welches Konzept zu guter Letzt doch noch greifen kann und wird oder, ob alles Vorhandene dennoch so bleiben wird, wie es ist, bis das Maß übervoll sein und damit noch etwas ganz Anderes zu Tage fördern wird...

Somit bleibt hier zunächst nur ein [...]Platzhalter[...] für den 3. Brief an die Völker der Welt!

Briefe und Zusätze mit Unterschriftenlisten sind hier zu finden:
http://www.milanstation.de/cgi-bin/home/...vice&fu=vbstart


Downloads derselben z. Z. in deutsch und englisch finden sich hier:
http://www.milanstation.de/cgi-bin/yabb2...d=A_VB_download

#8 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 19:55

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3. Zusatz zu den Briefen an die Völker der Welt
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3. Zusatz zu den Briefen an die Völker der Welt
in der Fassung 1.0. vom 4.3.2010

Der Planet Erde, gemeinsame Heimat der Menschheit, braucht Friede zwischen den Menschen, der die vielfältigen Fähigkeiten der Individuen ermöglicht.

Das bisherige Herrschafts-Recht, basierend auf der Teilung der Menschheit in Unten und Oben, hat nicht dafür sorgen können, daß die Menschheit in Frieden und Freiheit die Heimat der Menschheit, den Planeten Erde, in seinem vollständigen Potenzial entfalten konnte. Im Gegenteil wurden Ressourcen für Zerstörungsmittel und Machtspiele eingesetzt und für immer der Menschheit entzogen. Die verantwortlichen Herrscher konnten sich ihrer Verantwortung entziehen und kontinuierlich, über Jahrhunderte hinweg, das Volk in Angst und Sklaverei halten. Selbst das politische Mittel, die Demokratie, wurde in ihr Gegenteil verkehrt und jegliche Beteiligung aller Menschen am politischen Prozess wird durch Behinderung des Lernens und durch den zyklischen Entzug der Mittel über das Zentral Banken-System verhindert. Der dritte Zusatz zu den Briefen an die Völker, aufbauend auf die Zusätze 1 und 2, im Einklang mit den universellen Menschenrechten, setzt die Bedingungen betreffend der planetaren Handlungen der Menschen auf höchster Rechts-Ebene um. Die UnterzeichnerInnen bestätigen mit Ihrer Unterschrift, daß nun ein neues Zeitalter des planetaren Rechts beginnen kann und verpflichten sich, für die Verwirklichung und Einhaltung der Artikel dieses Zusatzes zu sorgen.

Inhalt:

Artikel 11 - Überlebensgemeinschaft
Artikel 12 - Territorien
Artikel 13 - Begrenzheit der Erde
Artikel 14 - Information
Artikel 15 - Voraussetzung für Kooperation


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Artikel 11 Überlebensgemeinschaft.

(1) Menschen, Tiere und Pflanzen bilden eine Überlebensgemeinschaft.

(2) Zum Überleben der menschlichen Art ist es notwendig, eine ökologisch stabile Erde als Basis für die nächsten Jahrmillionen zu erhalten.

(3) Unter der Berücksichtigung der individuellen und kollektiven Grundrechte aus Zusatz 1 und 2 verpflichten sich die Menschen, das ökologische Gleichgewicht auf der Erde zu erforschen, wieder herzustellen und zu stabilisieren.

(4) Hierzu wird eine planetare Regelung benötigt, die auf kooperativer Weise Lösungen für jedes Problem und jede Umsteuerung ermöglicht, ohne andere Grundrechte im Wesen anzugreifen.

(5) Ein Kompensations Fonds kann eingerichtet werden.

Kommentar:
Im wesentlichen ist dieser Artikel selbsterklärend. In Absatz 1 und 2 werden vernünftige Tatsachen definiert und ergeben für Jeden eine aktive Pflicht der Mitwirkung für den Erhalt des Ganzen innerhalb seiner/ihrer Fähigkeiten, die in Absatz 3 formuliert werden. Absatz 4 stellt die Notwendigkeit einer kollektiven Regelung auf und spricht die gemeinschaftliche Regelung an die verhandelt werden muß. Eine Lösung bei Problemen wird mit der Möglichkeit einer Kompensation in Absatz 5 angeboten. Es ist Sache der Organisation und nicht der Konstitution welche Sub-Systeme aufgebaut werden um diese kooperative dynamische Regelung der Kompensation durchzuführen. Dabei kann z.B. eine Stoffwechselsteuer ein Mittel sein.

Artikel 12 Territorien.

(1) Das Land, die Erde, gehört allen und kann nur auf Zeit von der Menschheit geliehen werden.

(2) Unter Rücksichtnahme auf bestehende Verhältnisse kann eine Übergangsregelung getroffen werden, die aber auf 99 Jahre begrenzt sein muß.

(3) Leihverträge können vererbt werden.

(4) Nur unter besonderen Bedingungen kann ein Vertrag von Seiten der Menschheit gekündigt werden.

(4.1) Wenn der Boden nicht vertragsgemäß geschützt/bearbeitet/benutzt wird.

(4.2) Wenn von diesem Territorium Krieg oder eine andere Form von Gewalt ausgeht.

(4.3) Wenn Menschheits-Interessen dies gebieten.

(4.a) Zur Planung und Durchführung ökologisch sinnvoller Landschaftsaufteilung wird ein planetares Gremium gebildet.

(5) Im Falle der unverschuldeten Vertragskündigung muß eine Kompensation durchgeführt werden.

(5.1) Über die Höhe der Kompensation kann eine Klage geführt werden.

(6) Im Falle der Absätze 4.1 und 4.2 muß von Seiten der Menschheit eine lückenlose Beweisführung erfolgen.

(6.1) Der Land-Leiher kann auf die Würdigung eigener "Gegen"-Beweise bestehen.

(7) Eine Besteuerung des Landes für private Zwecke ist verboten.

(8) Bei gewerblich genutztem Land ist eine Bodensteuer erlaubt und 1% der erhobenen Steuer wird an die Menschheit als Ganzes zum Zweck ihrer planetaren Vernetzung abgeführt.

Kommentar:
Ein wesentlicher Faktor im alten Herrschaftssystem ist der Besitz des Landes und über diesen Besitz beziehungsweise über die Machtanwendung gegenüber den Menschen auf diesem Besitz wird das Herrschaftsrecht ausgeübt. Zur feudalen Zeit war dies deutlich sichtbar. Völker und Völkergemeinschaften wurden je nach der Heiratslust der Könige neu gebildet oder umgebildet und das Volk selbst wurde kaum befragt. Rechts-Schaffung wurde grundsätzlich vom König seiner Lehen und bestimmten Adligen späterm auch Bürger mit Privilegien zugebilligt. Auch die Einführung von Demokratie hat daran im wesentlichen faktisch nichts geändert. Es sieht zwar so aus, als ob auch die Nicht-Landbesitzer in gewissem Maße an dem Rechts-Schaffungsprozess teilnehmen könnten, doch mit Hilfe des Parteien-Systems wurde eine Schicht zwischen Arm und Reich, zwischen Landbesitzern und Nicht-Landbesitzern etabliert, die eine tatsächlich vom Volk kommende Gesetzgebung verhindert. Streng genommen und nur das von C. Schmitt 1948 als modern bezeichnete Konstrukt einer Verfassung als Maß nutzend, gibt es wohl kaum ein Land das seine Staatsgewalt in der Form einer vom gesamten Volk in freier Selbstbestimmung konstituierten Verfassung gebunden hat. Es wird einen längeren Prozess brauchen, um diese Verhältnisse zu ändern auf der Welt. Deshalb wurde zwar in Absatz 1 definiert, daß die Erde, bzw. das Land, allen gehört und doch in Absatz 2 eine Übergangsregelung sogleich festgelegt, damit unter der Einsicht der Menschen und nicht unter Gewaltandrohung die Veränderung bewirkt wird.

Es sollen auch die verantwortungsbewußten Menschen, die also für das Wohl ihres Landes eintreten und das Land behüten, keine Einschränkungen durch das neue Besitzverhältnis erfahren, sondern sich für den Erhalt ihres Landes weiter einsetzen auch über Generationen in guter Tradition. Deshalb sind Leihverträge vererbbar durch Absatz 3. Natürlich kann eine solche Regelung mißbraucht werden, so daß der Menschheit ein Kündigungsrecht eingeräumt werden muß. Ebenso könnten es gemeinschaftliche Interessen geben, die eine Kündigung des Leih-Vertrages nötig machen können (Enteignung). Auch wenn hier das Gemeinwohl über dem individuellen Wohl gestellt wird in Absatz 4 ergeben sich durch Absatz 5 und 6 verschiedene Ebenen der Kontrolle der Entscheidung. In Absatz 4.a. wird ein planetares Gremium zur Landschaftsplanung definiert und dieses könnte quasi als Welt-Grundbuch-Amt bezeichnet werden. In Absatz 7 + 8 wird die Besteuerung des Landes geregelt. Es wird unterschieden zwischen privat und gewerblich genutzten Land. Sinn und Zweck ist es die Wirkung von Land zu erfassen und gegebenenfalls in Bezug zu einer Stoffwechselsteuer als Einflussgröße zu benutzen und auch die Finanzierung der Weltgemeinschaft zu regeln.

#9 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 20:12

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Artikel 13 Begrenztheit der Erde.

(1) Die begrenzten Materialien der Erde gehören Allen. Sie gerecht einzusetzen und im Sinne der Menschheitsrechte zu benutzen, ist eine grundsätzliche Pflicht.

(2) Systeme, die für eine existenzielle Absicherung aller Menschen notwendig sind, erhalten vorrangigen Zugriff auf Materialien.

(3) Systeme, die zerstörerisch gegenüber dem Gesamt-System Erde wirken, werden abgeschafft oder umgeformt.

(4) Militär wird abgeschafft, bzw. umgeformt zu Katastrophen-Hilfs-Dienste, soweit dies erforderlich ist.

(5) Stoffflüsse werden von linear zu rückgekoppelt optimiert. (Kreislaufwirtschaft)

(6) Stoffflüsse müssen technisch/wissenschaftlich auf ihre Folgen bezüglich der Menschen und der Erde untersucht und bewertet werden.

Kommentar:
Wenn wir die Erde und die darauf wohnende Menschheit als eine Einheit verstehen, ist eine "Besitz-Zuordnung" im Sinne "Die Erde gehört den Menschen" oder umgekehrt "Die Menschen gehören der Erde" eigentlich nicht mehr möglich. Der erste Absatz enthält dennoch eine solche Zuweisung, doch soll hier nur ausgedrückt werden, daß alle das gleiche Recht haben, auf die Systeme, in denen wir leben, zugreifen zu dürfen. Der Mensch hat mit seinem Bewußtsein die Aufgabe hier für Gerechtigkeit zu sorgen. Daher ist diese Formulierung nach einem Wandel unserer Weltgesellschaft vermutlich zu korrigieren und soll jetzt zuerst dafür sorgen, daß eine besitzmäßige Inanspruchnahme, wie es derzeit normal ist, abgeschafft werden muß. Zugleich ist aber jeder Mensch verantwortlich für seinen Verbrauch. Vor wem soll er diese Verantwortung haben, wenn nicht vor den anderen Menschen, mit denen er teilen soll. Teilhabe an den Dingen und Prozessen ist eben nicht nur eine einseitige Angelegenheit, indem ein Anspruch gestellt wird, sondern indem eben auch eine Verantwortung für die Gemeinschaft entsteht.

In der Gemeinschaft müssen wir, insbesondere im Angesicht noch immer täglich an Hunger sterbender Menschen, dafür Sorge tragen, daß alle Menschen zuerst in ihrer Existenz abgesichert werden. Dieser grundsätzliche Zugang muß höchste Priorität haben und darf nicht allein durch bessere Verteilung, sondern muß auch durch Verbreitung der Fähigkeit zur Selbstversorgung erreicht werden. Dazu ist Absatz 2 da, der dieser grundsätzlichen Versorgung einen besonderen Wert beimißt.

Wir müssen davon ausgehen, daß die bisherigen Systeme aufgrund des Konkurrenzdenkens derart menschenverachtend konstruiert wurden, daß ein Großteil unserer Probleme weltweit durch sie entstehen. Deshalb wird gleich in zwei Absätzen vorgegeben, jene Systeme abzuschaffen bzw. zu ändern. Der persönliche Profit darf nicht mehr an der Spitze unserer Prioritätenliste stehen. Insbesondere das Militär hat hier deutlichen Schaden auf verschiedenen Ebenen verursacht.

Nicht nur durch die Zerstörung in Kriegen, sondern vor allem auch durch den Entzug von Ressourcen und Intelligenz aus dem zivilen Sektor. Dieses ist nicht mehr hinzunehmen. Allerdings müssen wir für eine Umformung dieses Potenzials sorgen, andernfalls werden wir auf massiven Widerstand der Militaristen stoßen, deren Existenz ja dann gefährdet wäre. Es muß also ein Konversions-Plan erstellt werden, der ein gleichmäßiges Abrüsten und Umformen ermöglicht. Sich einfach hinzustellen und zu fordern - "das Militär muß weg" - ist nicht nur illusorisch, sondern gefährlich. Hier ist insbesondere auch der Zusammenhang mit dem territorialen Anspruch der Staatssysteme zu achten. Je mehr verfassungsgetragene Vereinigungen existieren, desto geringer ist die territoriale Machtbindung und die Notwendigkeit von Militär. Die Umformung der Stoffflüsse, oder anders ausgedrückt der Stoffwechsel der Erde als Ganzes, ist äußerst komplex und ständigen Wandlungen unterlegen. Durch den Profit und machtorientierten Aufbau der bisherigen Gesellschaft, ergeben sich oftmals nur kausalem Zusammenhänge, wobei die Enden frei in der Luft schweben und sich selbst überlassen bleiben. Dies verursacht massive Umweltprobleme (besser: System - Probleme). Hier gilt es die Kybernetik also die Lehre von Regelkreisläufen verstärkt zu nutzen und Steuerungs- und Analyse-Verfahren zu entwickeln, die den Stoffwechsel darstellbar und verantwortbar machen. Eine Möglichkeit dazu ist die Stoffwechselsteuer als eine der wenigen akzeptablen Steuern, die wir kennen.

Artikel 14 Information.

(1) Information gehört Allen.

(2) Sie kann nur zur Gewaltminimierung unter partizipathiev*¹ kontrolliertem Verschluss gehalten werden.

(3) Bildungsmöglichkeiten zu schaffen für alle Menschen, ist somit eine Pflicht der Gemeinschaft. Diese ist mit einer ethischen Komponente zu kombinieren, damit die Menschen ihre gewonnene Wissensfreiheit verantworten können.

(4) Lernen ist nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Lebenslanges Lernen ist ein wichtiges Kulturgut, was die Gemeinschaft fördern muß, damit eine ökologisch stabile Erde existieren kann.

(5) Die informationelle Selbstbestimmung schränkt die Gemeinschaft ein und schützt die Privat-Sphäre des Menschen.

Anmerkung: *¹ partizipathiev ist das Adjektiv von Partizipathie. Partizipathie besteht aus den beiden Wörtern Partizipation und Sympathie, da die neue Form des politischen Systems nicht auf dem Konkurrenz-Modell der Herrschaft, sondern auf dem Kooperations-Modell der grundsätzlichen Sympathie der Menschen beruht.

#10 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 20:41

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Kommentar:
Information ist der wichtigste Schlüsselfaktor aller gesellschaftlichen Organisation. Es wird inzwischen von einer energoinformativen Matrix gesprochen als ein Ordnungs- bzw. Beschreibungs-Prinzip durch die die Materie ihre Gestalt erhält. Dieser Ansatz zeigt uns die Wichtigkeit von Information auf und sollte entsprechend Eingang finden in unser ethisches Wollen. Wenn in den bisherigen Menschenrechts-Chartas nur von einem grundsätzlichen Bildungsrecht geschrieben wird, dann ist das gerade mal ein absolutes Minimum, was ausgedrückt wird. Die Patent- und Urheberrechts Einschränkungen sind im Sinne der Profit-Gier, unter der Vortäuschung "geistigen Eigentums" in der derzeitigen Gesellschaft eine Zwangsjacke der Menschheit und der Tatsache geschuldet das das Konkurrenzmodell keine wirkliche existenzielle Absicherung aller Menschen anstrebt. Wenn wir aber das Kooperations-Denkmodell verwenden und realisieren, dann reduziert sich dieses Rechts-Problem auf ein Minimum, nämlich auf den Quellenhinweis und einer Rückmelde-Pflicht bei Erweiterung oder Änderung, so wie es im "OpenSource-Bereich" bereits normal ist. Ein Erfinder in der Konkurrenz-Gesellschaft wird eifersüchtig seine Erfindung für sich und seine Vermarktungsfähigkeit, also seine Profit-Gier, schützen wollen und daher wird Wissen nur langsam verbreitet und ein Zwang zur Vermarktung aufgebaut. Ein Erfinder in der Kooperations-Gesellschaft hat hingegen das Interesse, daß so schnell wie nur möglich seine Erfindung bekannt wird, weil er dann als Urheber oder Quelle zitiert wird und deshalb größtmöglichen Rücklauf erfahren kann und so seine weiteren Forschungen Auftrieb erhalten.

Diese grundsätzlich unterschiedlichen Vorgehensweisen zeigen wie überflüssig Urheberrechte und Patente werden, wenn der gesellschaftliche Paradigma Wechsel vollzogen ist. Jeder kann sich vorstellen welchen enormen Auftrieb dies für die praktische Wissenschaft bedeuten kann.

Doch wesentliche Voraussetzung ist die Erfüllung von Artikel 11-13, um mit der existentiellen Grund-Sicherung jedes Menschen die Existenz-Angst fort zu nehmen, die erst das Konkurrenzverhalten ermöglicht. Daher ist der einfache Spruch "Teile und Herrsche" nicht nur ein "die Menschen aufeinanderhetzen", nicht nur ein "Territorium abgrenzen müssen, um am Unterschied zu profitieren", sondern zugleich der Generalangriff auf jede Form der Menschlichkeit und der Gemeinschaftsbildung. Daß die Freiheit der Information Grenzen haben kann, ist aus mehreren Überlegungen zu erwägen. So ist zum Einen die informationelle Selbstbestimmung zu achten und ein privater Bereich des Menschen als grundsätzlich geheim anzusehen ohne weitere Begründung. Andere Gesetze müssen folglich geprüft werden, ob der gesellschaftliche Anspruch oder der private Anspruch im jeweiligen Fall überwiegt.

Absatz 1 wird also mehrfach - wie wir lesen - eingeschränkt und bleibt dennoch wahr, denn wie das Beispiel vom hundertsten Affen zeigt, geht Information Wege, die wir noch immer nicht erfassen können. Eine Einschränkung der Informationsfreiheit ist allerdings durchaus berechtigt wie z.B. der Schutz der Privatsphäre oder der Schutz der Jugend. Dies bringt uns in die Problematik der Kontrollinstanzen und in Folge der Kontrolle der Kontrolle...

Der Absatz 2 zeigt dabei mit wenigen aber bedeutungsschweren Worten einen Weg auf. Teilhabende (partizipathieve) Kontrolle ist sowohl transparent, als auch für jeden erreichbar zu gestalten.

Absatz 3+4 zeigen die Aufgaben, die in einer kooperativen Gesellschaft bezüglich des Lernens und der Bildung erfüllt werden sollen, damit die Menschen auch in der Lage sind die Verantwortung zu tragen. Es muß Verpflichtung der Gemeinschaft sein die notwendigen Resourcen und Strukturen bereitzustellen.

Artikel 15 Voraussetzung für Kooperation.

(1) Freie Forschung, freie Technologie-Anwendung und freie virtuelle Entwicklung sind für die Bewältigung der anstehenden, komplexen Probleme erforderlich.

(2) Energie muß frei fließen können - sei es geistige oder physikalische; nur so können die Menschen die notwendige Kraft zur Kooperation entfalten.

(3) Freiheit ist verbunden mit Verantwortung und besagt in den vorangehenden Absätzen, daß alle Forschungen zum Wohle der Menschheit durchgeführt werden sollen. Kein Forschen darf aus Profitgründen behindert oder eingestellt werden.

(4) Ethisch bedenkliche Forschung darf nicht erfolgen.

(4.1) Zur Beurteilung der Bedenken wird ein planetarer Ethik-Rat gebildet, der die Gemeinschaften berät.

(5) Wo immer Kooperation eingeführt werden kann, anstelle eines Geldtransfer-Systems, soll dies erfolgen.

(6) Jedem Menschen soll ein Kommunikationskanal zur Informations-Kooperation zur Verfügung gestellt werden.

Kommentar:
Um diesen Artikel richtig zu bewerten und anzuwenden, muß klargestellt sein, das ein Unterschied zwischen Freiheit und Willkür besteht. Dieser wird auch in Absatz 3 angedeutet, indem geschrieben wird "Freiheit ist verbunden mit Verantwortung". In diesem Kontext bekommt das Wort Freiheit eine tiefere Bedeutung als sie in unserer bisherigen manipulierten Sprachwelt vorhanden ist wo Freiheit und Willkür oftmals synonym verwendet wird.

Absatz 1 definiert Voraussetzungen, unter denen Kooperation aufgebaut werden kann und zugleich mahnt dieser Absatz, daß wir große Probleme zu lösen haben, weltweit. Und es ist in diesem Absatz eine Grundregel von Ashbee, der sinngemäß sagte: "Je komplexer ein Problem ist, desto komplexer muß die Lösung werden." Es gibt Menschen, die behaupten, es gäbe keine Probleme. Nun wer eben wegschaut, der kann sie eben auch nicht sehen.

Absatz 2 definiert eine weitere Bedingung für Kooperation, dabei wird nur die Lösung erwähnt und nicht das, was die Lösung bisher verhindert. Gemeint ist hier, daß Konkurrenz und das für die Konkurrenz notwendige Abschotten wie Mauern zwischen den Menschen wirkt und daher ein freier Fluß von Energie als Medium der kooperierenden Handlungen versperrt wird. Es darf daraus nicht geschlossen werden, daß immer und überall willkürlich Energie fließt, sondern, da Freiheit mit Verantwortung verbunden ist, nur dort keine Abgrenzungen vorhanden sind, wo die Beteiligten dies verantworten können, um maximale Freiheit zu erreichen. Absatz 3 stellt die Sache klar - wie schon erwähnt - und zeigt nochmal auf einen besonderen Aspekt, der sich auf Artikel 5 Absatz 4 im 1. Zusatz bezieht.

Absatz 4 und 4.1. sind im Grunde problematische Absätze, weil hier nicht eindeutig geregelt werden kann. Es ist daher notwendig einen Rat zu bilden, um die Definitionslücke zumindest temporär schließen zu können. Wenn die Systeme der Welt klein genug geworden sind, sodaß sie von den Beteiligten selbst überschaut und verantwortet werden können, wird dieser Rat keine Arbeit mehr haben. Jedoch sollte er weiter bestehen, denn wer kann schon wissen, was uns technische Erneuerungen noch für Ethik-Aufgaben in der Zukunft geben werden.

Wie dieser Rat gebildet wird, welche Transparenz und Kontrolle dafür notwendig ist, sollte in der "Verfassung" dieses Rates festgelegt werden. Kooperation hat eben auch ethische Grenzen, die es zu beachten gilt. Wenn beispielsweise eine Gruppe von Menschen kooperiert, die Verbrechen vor hat, dann ist das eine Kooperation, die wir nicht für gut heißen können.

Solange es kein sicheres Geld-Transfer-System nachweislich, also praxisbewährt, gibt, ist der Absatz 5 als eine Bedingung zu sehen, die die derzeitige Vormachtstellung des Privat-Geld-Systems der Zentralbanken zurückdrängen kann. Hier ist nicht ein rigoroses Abschaffen angestrebt, sondern ein fließender Systemwechsel. Wenn es zu einem GeldsystemZusammenbruch kommt, wird es dennoch alsbald neue Währungen geben, wie immer diese auch sein werden. Im schlimmsten Fall wird die Welt-Schuld-Karte eingeführt, dann aber ist dieserm Absatz der Rettungsanker vor einer Totalversklavung. Es wird in irgendeiner Form Tausch- Vorgänge geben in einer Kooperation, die auch ein Tauschmittel benötigen. Und es ist daher ein wichtiger Aspekt der Kooperation. Wir können sagen, je kleiner die einzelnen Systeme sind, desto größer muß deren Vernetzung sein, desto größer ist auch ein Tauschbedarf.

Absatz 6 ist für die weltweite Basisdemokratie oder Partizipathie eine wesentliche Voraussetzung. Diese Voraussetzung ermöglicht erst eine Vernetzung zum Zwecke der Kooperation und die Beteiligung am politischen Prozess und die Ausbildung der Menschen. Die Forderung des freien Zugangs zu einer weltgemeinsamen Kommunikation ist auch der Schlüssel für einen Frieden, denn wie sollen Konflikte gelöst werden, wenn darüber nicht geredet wird?

Hiermit tritt dieser dritte Zusatz zu den Briefen an die Völker der Welt in Kraft durch die Unterzeichnung der nachfolgenden Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.

Seershausen, den 4.3.2010

____________________________________________


* Hiermit unterwerfen sich die Unterzeichner nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit der BRD, sondern betonen, das auch bzw. zusätzlich der ursprünglichen Aufgabe des GG Genüge getan wird, nämlich das von der UNO geforderte und versicherte (1948), in weiteren Abkommen bestätigte (1952) und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der BRD (z.B. 1973) bis 1990 in Konstanz vertretene Wiedervereinigungsgebot mit der Maßnahme, das dann das GG durch eine Verfassung abgelöst werden kann. Da nun das GG seit 1990 keinen Geltungsbereich mehr hat, sollte klar sein, das sich niemand mehr freiwillig einem ungültigen Gesetz unterwerfen kann, ohne sich seiner absurden Handlungsweise bewußt zu sein. Fakten müssen noch bis ins Detail genauestens geprüft bzw. überprüft werden...

____________________________________________


[...]Platzhalter für das Völkerrecht (Orig.) u. untergeordn. u. ergänz. Rechte Gesetze u. Vorschriften etc.[...]

____________________________________________


[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 24.08.12 21:17 ]

#11 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 20:46

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Erst-/Folgevorschlag und vorläufige Endfassung der Verfassung der OAM

VERFASSUNG
DER SOUVERÄNEN

Orgsanisation aufrechter, im Sinne von aufrichtiger, Menschen,
Wächter und Umsetzer wirksamer Menschenrechte
und eines funktionierenden, Menschen möglichen Gerechtigkeitssystems,

Gestalter der existierenden Souveränität jedes Menschen
unter Anwendung und Beachtung des dynamischen Prinzips!

Vereinbart am .......... und beschlossen am ..........

auf dem Gebiet der Matrix, BRD-Finanzagentur GmbH
durch die Gründer mit Anhang.



Dieses Original ist der Dynamik des Lebens unterworfen, aber nicht der Willkür irgendwelcher Herrscher aus Politik und Wirtschaft und es ist in nicht willkürlicher Ausdrucksweise darin festgehalten, wonach sich die Menschheit kooperativ ausrichten wird, nämlich nach der Natürlichkeit des Seins in Interaktion mit den Anforderungen der Gesamtheit, die sich nur in der Einheit ihrer selbst darstellen kann. Es ist daher auch nicht willkürlich auslegbar.
Im Falle verschiedener Auslegungen aufgrund sprachlicher Unterschiede ist der originale Text maßgebend (s. Artikel 36, § 3 der Verfassung), der in deutscher Sprache gehalten ist.

I N H A LT S V E R Z E I C H N I S

Kapitel I - DIE ORGANISATION, IHR URSPRUNG UND IHR WESEN

* Art. 1 Ursprung und Wesen der Organisation
* Art. 2 Die Ziele der Organisation
* Art. 3 Die Souveränität der Organisation
* Art. 4 Die Beziehungen zum Heiligen Stuhl
* Art. 5 Quellen des Rechts
* Art. 6 Fahnen etc. der Organisation
* Art. 7 Sprache

Kapitel II - DIE MITGLIEDER DER ORGANISATION
* Art. 8 Die Ränge
* Art. 9 Pflichten der Mitglieder
* Art. 10 Zuordnung der Organisationsmitglieder
* Art. 11 Funktionen und Ämter

Kapitel III - DIE REGIERUNG DER ORGANISATION

* Art. 12 Der Sprecher des Großen Rats der Organisation
* Art. 13 Die Erfordernisse für die Wahl zum Sprecher des Großen Rats und für die Wahl zum Großen Rat
* Art. 14 Das Versprechen des Sprechers des Großen Rats und jeden Mitgliedes
* Art. 15 Befugnisse des Sprechers des Großen Rates und des Großen Rats
* Art. 16 Der Amtsverzicht des Sprechers des Großen Rates und jeden weiteren Mitgliedes
* Art. 17 Die außerordentliche Organisationsregierung
* Art. 18 Die Hohen Ämter
* Art. 19 Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM
* Art. 20 Der Rat der OAM
* Art. 21 Der Regierungsbeirat
* Art. 22 Die General-/Vollversammlung
...

#12 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 20:48

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DIE ORGANISATION, IHR URSPRUNG UND IHR WESEN

Artikel 1
Wesen der OAM


§ 1 - Die Organisation aufrechter Menschen ist entstanden, da einige Menschen erkannt haben, daß Schluß mit der Heuchelei der Menschenrechte sein muß, welche nur den derzeitigen Herrschern als Schild dienen, Willkür fördernd. Somit bezieht sich ihre Namensgebung auf natürlich-charakterliche Eigenschaften. Die souveräne Organisation aufrechter Menschen gibt sich in freier Selbstentscheidung die Verfassung, um Frieden, Gerechtigkeit und für alle wirksame Menschenrechte zu etablieren.

§ 2 - In den Staaten, in denen die OAM kraft eigener Rechte oder internationaler Abkommen Aktivitäten entfaltet, besteht ihre Struktur aus führendem Vorstand, Vorständen, Subvorständen und Assoziationen.

§ 3 - In der vorliegenden Verfassung und im Codex wird die souveräne Organisation aufrechter Menschen als OAM bezeichnet.

§ 4 - Im Folgenden werden der führende Vorstand und die Assoziationen als Vorstände und Assoziationen bezeichnet. Der Codex Oaemsis wird als Codex bezeichnet.


Artikel 2
Die Ziele der OAM


§ 1 - In Übereinstimmung mit den natürlichen Menschenrechten hat die OAM durch seine Mitglieder die Aufgabe, dieselben natürlichen Menschenrechte zu fördern und zu achten und durch Dienst am Nächsten zu mehren.

§ 2 - Abs. 1: Getreu den natürlichen Menschenrechten bekennt sich die OAM dazu, daß jedem Menschen ohne Unterschied der Herkunft, des Glaubens und des Alters natürliche, unveräußerliche Rechte von Geburt an innewohnen, so auch die Tugenden der Nächstenliebe und Brüderlichkeit hochhältend gegenüber Kranken, Bedürftigen und Heimatlosen Werke der Barmherzigkeit praktisch auszuüben.

Abs. 2: Die OAM erfüllt ihre Aufgaben im Verbund mit anderen, auch und insbesondere, durch humanitären Einsatz für Arme, Kranke, auf Wunsch und Bestellung, durch den Beistand für Opfer von Katastrophen und Kriegen, sowie, durch seelisch-menschlichen Beistand.

§ 3 - Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben können Vorstände und Assoziationen der OAM durch Zusammenschließungen und Sympathiegemeinschaften, auch mit anderen, in Übereinstimmung mit den natürlichen Menschenrechten, dem Codex, den örtlichen Gesetzen und internationalen Konventionen Unterorganisationen gründen.

Artikel 3
Die Souveränität der OAM


§ 1 - Die OAM ist Subjekt des Völkerrechts und übt die mit den Souveränitätsrechten verbundenen Funktionen aus.

§ 2 - Legislative, Exekutive und Rechtsprechung sind nach Maßgabe von Verfassung und Codex Oaemsis den Mitgliedern vorbehalten.

Artikel 4
Die Beziehungen zur Religion


§ 1 - Abs. 1: Der ebenfalls auch religiöse Charakter der OAM schließt die Ausübung der ihm zustehenden Souveränitätsrechte nicht aus, insofern die OAM ein von den Staaten anerkanntes Völkerrechtssubjekt ist.

Abs. 2: Die §§ 1 - 6 der Malteser Verfassung finden sinngemäß Übertragung und Anwendung, sofern die Glaubensgemeinschaft der OAMler in Bezug auf die natürlichen Menschenrechte ihren religiösen Charakter beim Heiligen Stuhl und/oder den Zeugen Jehovas manifestieren will, muß, soll und wird, demgemäß auch entsprechende diplomatische Vertretungen einzurichten sein werden oder würden.


Artikel 5
Quellen des Rechts


§ 1 - Die Quellen des Rechts sind:

Abs. 1: Die allen Menschen innewohnenden natürlichen, angeborenen und unveräußerlichen Rechte - jede natürliche Person ist Träger von Rechten -, somit die Erklärung der natürlichen Menschenrechte, der Codex Oaemsis und subsidiär die Verfassung der souveränen Organisation aufrechter Menschen,

Abs. 2: Gesetzgebungsakte nach Art. 15, § 2 a) der Verfassung,

Abs. 3: Internationale Vereinbarungen, die gemäß Art.15, § 2 h) des Codex Oaemsis ratifiziert wurden,

Abs. 4: Gewohnheiten und Privilegien, soweit sie mit den natürlichen Menschenrechten konform gehen,

Abs. 5: Der "Code Rohan", soweit er nicht geltendem Recht widerspricht,

Abs. 6: Deutsche Gesetzgebung seit Etablierung des BGB, soweit sie nicht den natürlichen Menschenrechten entgegen steht und nicht willkürlich auslegbar ist.

Artikel 6
Fahnen, Insignien und Wappen der Organisation aufrechter Menschen



§ 1 - Die Fahne der Organisation aufrechter Menschen zeigt... (noch zu klären)

§ 2 - Das Wappen der souveränen Organisation aufrechter Menschen zeigt... (ein noch zu erstellendes Objekt, sofern zulässig machbar usw.)

§3 - Eine besondere, von den Mitgliedern der souveränen Organisation aufrechter Menschen erlassene Verordnung regelt die Charakteristika und die Modalitäten des Gebrauchs von Fahnen und Wappen der OAM (eventuell auch von Insignien).

Artikel 7
Sprache


§ 1 - Die Amtssprache der OAM ist deutsch.


Kapitel II

DIE MITGLIEDER DER ORGANISATION


Art. 8
Die Ränge/Gruppen


§ 1 - Die Organisationsmitglieder sind in lediglich drei Ränge/Gruppen gegliedert, um die "Hierarchie" eher einer Heterarchie gleich zu gestalten:

Abs. 1: Den/Die erste/n Rang/Gruppe bilden/t der/die Wissende/n.

Abs. 2: Den/Die zweite/n Rang/Gruppe bilden/t der/die Lehrenden.

Abs. 3: Den/Die dritte/n Rang/Gruppe bilden/t den/die Lernende/n.

§ 2 - Die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Rängen und Gruppen sind im Codex geregelt und erläutert.


Art. 9
Pflichten der Mitglieder der OAM


§ 1 - Mitglieder der OAM legen die Versprechen der OAM nach der Art des Inhaltes der natürlichen Menschenrechte ab und streben so nach humanistischer und charakterlicher Vollkommenheit. Sie sind natürliche Menschen mit allen Wirkungen der universellen Menschenrechte und richten sich nach der Erklärung der natürlichen Menschenrechte insgesamt aus. Zum Leben in Gemeinschaft sind sie nicht verpflichtet.

§ 2 - Die Mitglieder des/der zweiten Ranges/Gruppe verpflichten sich Kraft ihrer positiven Imagination, in Übereinstimmung mit den Pflichten ihres persönlichen Standes im Geiste der Organisation nach dem Menschen möglichster Vollkommenheit, auch christlicher, zu streben.

§ 3 - Den Mitgliedern der OAM obliegt es, ihr Leben auf vorbildliche Weise entsprechend der Vorgaben der universellen natürlichen Menschenrechte auszurichten und sich entsprechend der Präambel der natürlichen Menschenrechte, wie auch des Codex´ den karitativen Werken der OAM zu widmen.

§ 4 - Die Mitglieder des/der zweiten und des/der dritten Ranges/Gruppe, ausgenommen die jeweiligen Sprecher/Betreuer, entrichten über ihre nationalen Organisationen einen finanziellen Beitrag an das leitende Quartier, dessen Höhe von den leitenden Vertretern jedes/r Ranges/Gruppe in einer Sitzung per Abbstimmung für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird, bis darüber neu abgestimmt werden wird/werden muß.


Art. 10
Zuordnung der Organisationsmitglieder


§ 1 - Wo nur eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung besteht, gehören dieser automatisch die Mitglieder aller drei Gruppen/Ränge an.

§ 2 - Wo eine Unterorganisation errichtet ist, gehören dieser nur die Wissenden und die Lehrenden an.

§ 3 - Wo eine Sympathiegemeinschaft errichtet ist, gehören dieser, in Gleichsetzung, die Wissenden, Lehrenden und Lernenden an.

§ 4 - Wird eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung oder Unterorganisation auf einem Gebiet errichtet, auf dem bereits eine Sympathiegemeinschaft existiert, werden alle den Wissenden und den Lehrenden angehörend/en (gleichgesetzten) Mitglieder zusätzlich Mitglieder dieser Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung oder Unterorganisation.

§ 5 - Wo weder eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung, noch eine Unterorganisation besteht, werden die Angehörigen der Wissenden und der Lehrenden zusätzlich den/in "Menschenrechtsmentoren"/"Menschenrechtszentren" hinzugerechnet/zusammengefaßt.

§ 6 - In Gebieten, wo weder eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung noch eine Sympathiegemeinschaft besteht, werden die Mitglieder den Lernenden vom jeweilig leitenden Sprecher einer naheliegenden Organisationsgemeinschaft einer anderen Organisationsgliederung zugewiesen.

§ 7 - Der leitende Sprecher kann, mit Zustimmung der souveränen OAM nach Anhörung der zuständigen Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-/-sprecher, Unterorganisationsleiter (nach Art. 33, § 2) und einstweilige Präsidentensprecher unter Beachtung obiger Vorschriften Organisationssmitglieder mit deren Einwilligung in eine andere Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung, Unterorganisation oder Sympathiegemeinschaft versetzen.


Artikel 11
Funktionen und Ämter


§ 1 - Amt und Würde eines Großen Rates und Menschenrechtsmentors werden, nach Wahl, geeigneten Mitgliedern aus der Gruppe der 'Wissenden' mit deren Zustimmung auf Zeit übertragen.

§ 2 - Das Amt eines Gruppengemeinschafts-/Niederlassungs- (der OAM)/Zusammenschließungs-/-sprechers werden einem, nach Wahl, geeigneten Mitglied aus der Gruppe der 'Wissenden' oder der 'Lehrenden' mit dessen Zustimmung auf Zeit übertragen.

§ 3 - Die Hohen Ämter und Würden der souveränen OAM werden, ganz im Aufbau zu den Festlegungen von Art. 10, § 4, vornehmlich von geeigneten Mitgliedern aller drei Gruppen ('Wissende', 'Lehrende', sowie 'Lernende') bekleidet werden. Dasselbe gilt für alle anderen zu bekleidenden Ämter und leitende Sprecher der Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, sowie der Unterorganisationsleiter (nach Art. 33, § 2). Wird jemand aufgrund einer besonderen Eignung in eines der Ämter gewählt, so bedarf dessen Wahl der Bestätigung durch den Großen Rat, wenn er dadurch - ausnahmsweise vorübergehend - mehr als ein Amt bekleiden würde und ausfüllen müßte. Auch hier erfolgt die Wahl auf Zeit.

§ 4 - Alle Ämter und Positionen auf Zeit (nach Art. 33, § 2) in den Gruppengemeinschaften/Niederlassungen/Zusammenschließungen der OAM werden durch geeignete Vertreter aller drei Gruppen besetzt. Dasselbe gilt für die jeweils zu wählenden Stellvertreter. Ein paritätischer Charakter soll allen gleichwohl inne wohnen.

§ 5 - Alle Wahlen auf Zeit sind besonders im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Die Zeiträume gelten für nicht mehr als maximal fünf (5) Jahre.

#13 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 20:52

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KAPITEL III

DIE REGIERUNG DER OAM


Artikel 12
Der Große Rat der OAM


Dem Großen Rat, bestehend aus allen gewählten Vertretern und Stellvertretern aller Ämter, stehen als verantwortliche Leiter der OAM die Vorrechte und Ehren eines Souveräns zu. Zur Würdigung ist kein besonderer Titel dem jeweiligen Namen hinzuzufügen, jedoch kann dem Namen folgend unter zuvor ebenfalls eventuell zu verwendenden akademischen Titeln "Der Große Rat der OAM" verwendet und angefügt werden. Der große Rat hat einen Sprecher seiner selbst zu bestimmen/wählen.

Artikel 13
Erfordernisse für die Wahl zum Großen Rat


§ 1 - Der Große Rat wird von allen Mitgliedern der OAM auf die Amtsdauer von fünf (5) Jahren gewählt. Wählbar sind verdiente/geeignete Mitglieder der OAM mit aktivem Engagement zur Durchsetzung und Einhaltung der Menschenrechte/als aktiver Menschenrechtler, sofern sie nicht unter 28 Jahre alt sind.

§ 2 - Ältere, über 50jährige verdiente/geeignete Mitglieder der OAM, haben, wie alle anderen auch, bei gleichen Voraussetzungen nach Ablauf der Wahlperiode sowohl die Möglichkeit der Wiederwahl, als auch die Möglichkeit des nahtlosen Überganges in den Ältestenrat, dessen Funktion eine leitende und überwachende, eher schlichtende sein soll. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte oder kann, hat das bei Beendigung des jeweiligen Amtes per Brief allen Gruppen mitzuteilen.

§ 3 - Der zum Großen Rat Gewählte hat vor Amtsantritt den Gruppen brieflich Mitteilung von seiner Wahl zu machen. Der Amtsantritt hat nach sieben Tagen nach Beendigung der Wahl zu erfolgen. Ausnahmen sind, abgesehen vom Krankheits- und Todesfalle, nicht zulässig.

§ 4 - Alle Wahlen erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip, wobei dieses auf mindestens 51% festgesetzt ist. Darunter liegende Wahlquoten erfordern eine Wiederholung der Wahl. Eine solche ist gegebenenfalls solange zu wiederholen, bis das Ergebnis entsprechend ausfällt.

§ 5 - Die Amtsdauer richtet sich nach der Höhe der erreichten Prozente, also 51% bis 75,9% = 2 1/2 Jahre umd 75,1% bis 89,9% = 4 Jahre, sowie 90% bis 100% = 5 Jahre. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden gesondert gezählt und aufgelistet.

Artikel 14
Das Versprechen des Großen Rates


Nachdem er die Gruppen über die erfolgte Wahl informiert hat, legt der zur Würde des Großen Rates Gewählte in Anwesenheit des gesamten Großen Rates in einer feierlichen Sitzung desselben folgendes Versprechen ab, das abgelesen werden darf:

"Solange das Herz schlägt, verspreche ich, Beispielname..., daß ich die Ideale der Menschenrechte nicht aufgeben werde und immer und überall danach streben werde, diese wirklich für alle durch- und umzusetzen... - Sie zu achten und hoch zu halten ohne Ansehen der Person, der Rasse, des Glaubens oder Geschlechts.
Ich werde mich dafür einsetzen, daß allen Menschen Gerechtigkeit widerfährt und keine Willkür, soweit es die natürlichen Menschenrechte verlangen und soweit es dem Menschen möglich ist; daß ich keinerlei Herrschaft des Menschen über andere Menschen zulassen werde und die Freiheit für alle achten und vertreten werde. Das verspreche ich."


Artikel 15
Befugnisse des Großen Rates


§ 1 - Unterstützt von der souveränen OAM übt der Große Rat insgesamt die höchste Amtsgewalt aus, verleiht Ämter und Funktionen, nach vorhergehend durchgeführter Wahl, und leitet die Regierungsgeschäfte. Der vom Großen Rat zu bestimmende Sprecher des Großen Rates hat auch mit seinem Stellvertreter keine alleinige Entscheidungs- oder Beschlußbefugnis.

§ 2 - Insbesondere kommt es dem Großen Rat insgesamt zu:

a) mit Zustimmung der souveränen OAM gesetzliche Regelungen über Angelegenheiten zu erlassen, die nicht in der Verfassung oder der Erklärung der natürlichen Menschenrechte geregelt sind;

b) Regierungsakte durch Dekret zu veröffentlichen;

c) nach Zustimmung der souveränen OAM in geheimer Abstimmung Mitglieder zur Anwartschaft, zum ersten Standes ('Wissende'), sowie zum Probejahr (und zur Erhebung) zu den Mitgliedern des zweiten Standes ('Lehrende') zuzulassen.

d) nach Zustimmung der souveränen OAM Miglieder zur Aspirantenzeit (die gesetzliche Ausbildungszeit hierzu findet gesondert ihre Regelung) zur jeweils "höheren" Gruppenstufe zuzulassen;

e) nach Zustimmung der souveränen OAM oder mit Erlaß andere/weitere Menschen/interessierte Personen in den zweiten Stand der OAM - den 'Lehrenden' - aufzunehmen - der OAM neu hinzukommende Personen fallen automatisch zunächst dem Stand/der Gruppe der Lernenden zu -;

f) in Zusammenarbeit mit der souveränen OAM das OAM-Vermögen gemeinsamen zu verwalten und über die Besitztümer zu wachen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Abstimmung;

g) Erlasse der Gruppen der OAM ('Wissende', 'Lehrende', sowie 'Lernende'), soweit sie die OAM betreffen, umzusetzen und die einzelnen Gruppen der OAM ('Wissende', 'Lehrende', sowie 'Lernende') über Lage und Bedürfnisse der OAM zu informieren;

h) nach Zustimmung der souveränen OAM, Internationale Vereinbarungen zu ratifizieren;

i) eine Außerordentliche General-/Vollversammlung einzuberufen, welche in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Erklärung der natürlichen Menschenrechte die Befugnis besitzt, den Rat der souveränen OAM aufzulösen und einen neuen zu wählen.

§ 3 - Die in § 2 b) genannten Dekrete heißen entweder Großrats- oder Ratsdekrete je nachdem, ob sie direkt vom Großen Rat oder nach vorheriger Beschlußfassung oder Beratung in der souveränen OAM erlassen wurden. In Fällen, in denen der Große Rat an die mitwirkende Beschlußfassung der souveränen OAM gebunden ist, kann er kein von dem Beschluß abweichendes Dekret erlassen, ist aber andererseits nicht verpflichtet, ein entsprechendes Dekret zu erlassen.


Artikel 16
Der Amtsverzicht des Sprechers des Großen Rates und jeden weiteren Mitgliedes


Der Amtsverzicht des Sprechers des Großen Rates und eines Mitglieds des Großen Rates muß von der souveränen OAM angenommen und, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, den Gruppen mitgeteilt werden. Der Amtsverzicht eines anderen Mitgliedes des Großen Rates, als dem des Sprechers des Großen Rates, muß nur der jeweils entsprechenden Gruppe mitgeteilt werden. Eine einstimmige Annahme ist ebenfalls nicht erforderlich, gilt auch hier die Abstimmungsregelung durch Mehrheitsbeschluss, der jedoch nicht unter 51% liegen darf.

Artikel 17
Die Ausserordentliche Organisationsregierung


§ 1 - Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes eines Mitglieds des Großen Rates wird die OAM durch den jeweils vorhandenen Stellvertreter besetzt, der die laufenden Geschäfte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode führen kann. - Ein vorübergehender Stellvertreter für ihn ist durch das leitende Gremium zu bestimmen. Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes des Sprechers des Großen Rates gilt selbiges adäquat.

§ 2 - Abs. 1: Eine dauernde Amtsverhinderung des Sprechers des Großen Rates wird in einer öffentlichen Vollversammlung der OAM auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der souveränen OAM festgestellt. Die Sitzung der souveränen OAM ist vom Sprecher des Großen Rates, stellvertretenden Sprecher des Großen Rates oder vom Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM einzuberufen und zu leiten. Die souveräne OAM kann sich auch mit absoluter Mehrheit selber einberufen.

Abs. 2: Der Antrag wird vom Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM oder einem besonders damit betrauten Ratsmitglied gestellt. Falls er positiv beschieden wird, tritt der Stellvertreter des Großen Rates die interimistische Vertretung an.

§ 3 - Dauert die Amtsverhinderung des Sprechers des Großen Rates länger als einen Monat, so übernimmt der Stellvertretende Sprecher des Großen Rates die laufende Verwaltung und hat zwecks Bestätigung umgehend die Versammlung der souveränen OAM-Leitung einzuberufen.

§ 4 - Ist der Stellvertretende Sprecher des Großen Rates amtsverhindert, so wählt die souveräne OAM aus ihren Mitgliedern, welche das Versprechen nach Art. 14 abgegeben haben, einen vorübergehenden Stellvertreter.

§ 5 - Der vorübergehend stellvertretende Sprecher des Großen Rates ist aus der Gruppe jener Mitglieder zu wählen, welche gemäß Art. 23, § 5, auch zum Großen Rat wählbar sind. Vor Antritt seines Amtes gibt der vorübergehend stellvertretende Sprecher des Großen Rates das in Art. 14 vorgeschriebene Versprechen ab. Ein Amtsverzicht des vorübergehend stellvertretenden Sprechers des Großen Rates muß von der souveränen OAM angenommen und, um rechtswirksam zu werden, den Gruppen mitgeteilt werden. Gleichzeitig muß sodann ein anderer stellvertretender Sprecher des Großen Rats gewählt werden.

§ 6 - Sind sowohl der Sprecher des Großen Rats, als auch der stellvertretende Sprecher des Großen Rats in den vorher benannten Fällen nicht im Amt, muß eine Notstandsregierungsvertretung gewählt werden, die spätestens nach Ablauf von sechs (6) Monaten durch ordentliche Neuwahl bestätigt werden muß oder der Wahl einer anderen Führungsspitze zu weichen hat.


Artikel 18
Die Hohen Ämter


§ 1 - Die Hohen Ämter sind:

Der Sprecher des Großen Rates und sein Stellvertreter.

Die Sprecher des Großen Rates und deren Stellvertreter anderer Organisationszusammenschließungen.

Die Sprecher und deren Vertreter der jeweils besetzten Posten für Finanz-, Gesundheits-, Sozial-, Arbeits-, Außen-, Innen- und Sicherheitswesen und Wächter über die Einhaltung und Umsetzung der Menschenrechte.

§ 2 - Die Nachwahl zu den Hohen Ämtern ist im Art. 17, § 1 - 6 geregelt.

§ 3 - Der bevollmächtigte Pressesprecher und sein Stellvertreter füllt sein Amt in Vertretung aller OAM-Zusammenschließungen aus. Er ist/Sie sind verantwortlich Zeichnende für alle Verlautbarungen etc. sämtlicher OAM-Zusammenschließungssprecher und deren Stellvertreter neben der Organisationshauptzusammenschließung.


Artikel 19
Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM


§ 1 - Abs. 1: Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM wird von den Gruppen der OAM durch Mehrheitsbeschluß ernannt. Jede Gruppe bringt dazu ihre/ihren eigenen Vorschlag in die Sitzung ein. Nach Abstimmung durch alle Ratsmitglieder der Souveränen OAM wird vom Sprecher des Großen Rats der gewählte Pressesprecher der OAM demselben vorgelegt. Erzielt keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit der Stimmen, so müssen neue Kandidaten namhaft gemacht werden.

Abs. 2: Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM unterstützt den Menschenrechtsmentor/-beauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die OAM.

§ 2 - Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM ist von den Gruppen gewählter und autorisierter Sprecher/Mentor hinsichtlich der OAM und der natürlichen Menschenrechte.

§ 3 - Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM unterstützt den Großen Rat und die Stellvertreter des Großen Rates im Auftrag des gesamten Großen Rats in ihrer Sorge, für das kreativ schöpferische Leben und die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Mitgliedes zu freien verantwortungsbewußten Menschen der OAM und für die menschenrechtsrelevanten Belange.

§ 4 - Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM hat jeder ordentlichen Vollversammlung einen Bericht zur Umsetzung, sowie Einhaltung der Menschenrechte der Organisation vorzulegen.


Artikel 20
Der Rat der OAM


§ 1 - Abs. 1: Der Rat der OAM unterstützt den Großen Rat bei der Regierung der OAM.

Abs. 2: Er besteht aus sechs (6) Mitgliedern.

§ 2 - Dem Rat der OAM gehören an:

a) der Große Rat, der den Vorsitz führt.

b) Die Ratsmitglieder.

§ 3 - Mit Ausnahme des Großen Rates werden Mitglieder des Rates der OAM von der General-/Vollversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt.

§ 4 - Der Stellvertreter des Großen Rates und mindestens vier weitere Mitglieder des untergeordneten Rates der OAM müssen geeignete, gewählte Mitglieder aus den Gruppen der 'Wissenden' bzw. den 'Lehrenden' mit deren/dessen Zustimmung sein.

§ 5 - Für eine Zulassung zur Gruppe der 'Wissenden' der OAM besitzen ausschließlich jene Mitglieder der OAM Anrecht, die nach Wahl aus den Gruppen der geeigneten 'Wissenden' bzw. den geeigneten 'Lehrenden' mit deren Zustimmung benannt werden.

§ 6 - Abs. 1: Die Mitglieder des Rates der OAM bleiben bis zur nächsten ordentlichen General-/Vollversammlung im Amt. Wiederwahl ist möglich, doch ist für eine dritte oder weitere Wiederwahl in dieselbe Funktion eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Abs. 2: Im Übrigen finden Art. 13, §§ 1 - 5, Art. 14, Art. 17 und Art. 18 Anwendung.

§ 7 - Abs. 1: Bei Themen, zu denen von der OAM ein Votum oder eine Meinungsäußerung gefordert sind, nimmt der Große Rat, ungeachtet der Vorschrift des Art.15 § 3, nicht an der Abstimmung teil.

Abs. 2: Bei Stimmengleichheit unter den Ratsmitgliedern, einschließlich der Inhaber der Hohen Ämter, gibt die Stimme des Großen Rates den Ausschlag.

Abs. 3: Enthält sich dieser der Stimme, so wird die Frage vertagt.


Artikel 21
Der Regierungsbeirat


§ 1 - Der Regierungsbeirat ist ein Konsultativorgan (Im Konsultativausschuss treffen Vertreter von Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten zusammen. Er hat ausschließlich beratende Funktion.) zur Beratung grundsätzlicher politischer, menschenrechtlicher, karitativer, internationaler und anderer wichtiger Belange im Leben der OAM. Er kann den Inhabern der Hohen Ämter Anregungen unterbreiten und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

§ 2 - Den Regierungsbeirat bilden sechs, von der General-/Vollversammlung aus den OAM-Gruppen, gewählte Vertreter der sich selbst erklärende und vertraglich festgehaltene Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen.

§ 3 - An den Sitzungen des Regierungsbeirats nehmen zudem noch teil:

a) der Große Rat oder deren Stellvertreter, der/die die Sitzungen des Regierungsbeirats einberuft und ihnen vorsitzt;

b) die als gewählte Wortführer abgesandten Mitglieder der souveränen OAM;

c) der bevollmächtigte Presse-sprecher der OAM, sofern Fragen seines Kompetenzbereiches verhandelt werden.

§ 4 - Die sechs Vertreter der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen des Regierungsbeirates bleiben bis zur nächsten ordentlichen General-/Vollversammlung als Ansprechpartner im Amt und können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 5 - Die sechs Vertreter des Regierungsbeirates der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen können bei jeder Neuwahl aus jeweils wieder anderen Mitgliedstaaten abgesandt werden, aber immer wieder nur bis zu sechs Köpfen aus sechs sich selbst erklärende und vertraglich festgehaltene Mitgliedstaaten.

§ 6 - Die sechs Vertreter des Regierungsbeirates der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen sind aus der Liste der jeweiligen Bewerberstaaten zu wählen.

#14 RE: Gesamtdarstellung eines Gerechtigkeitssystems von Michael Wargowski 22.08.2012 21:13

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[...]Platzhalter: Gesetzgebung etc., nach derer die GEMEINSCHAFT ZUSAMMENLEBEN WILL und die ENM kontrolliert, um die Einhaltung bestrebt ist, sie regelt u. besonders regelt f. Gesetzesbrecher usw.[...]

Zur Diskussion geht es hier:
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